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Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer komplementären Infrastrukturförderung aus dem Härtefonds

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG für den Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und der S-\Bahnen, soweit dieser auch nach BayGVFG/GVFG förderfähig ist.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 31.2 - Schienen- und Seilbahnen

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden. 

Eine Förderung dieser ÖPNV-Baumaßnahmen aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. € betragen.

Gegenstand

Der Bau oder Ausbau nachfolgender Verkehrseinrichtungen kann nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen und die Baumaßnahme nach BayGVFG und GVFG gefördert wird: 

  • Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie von Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend, also zu mehr als 50 %, entweder auf besonderen Bahnkörpern oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden, 
  • Verkehrswege der S-Bahnen, 
  • Zentrale Omnibusbahnhöfe,
  • Haltestelleneinrichtungen zum Ein- und Aussteigen von fahrgästen bei Fahrzeugen des ÖPNV,
  • Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, 
  • Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen (also z. B. Busvorrangschaltungen und Busspuren), 
  • öffentliche Umsteigeparkplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Haltestellen des ÖPNV, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV zu dienen. 

Die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG sind in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) geregelt.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Förderfähig sind nicht die Gesamtkosten einer Baumaßnahme, sondern die von der Bewilligungsbehörde ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Grundsätzlich gelten die Ausgaben für Maßnahmen des Baus oder Ausbaus von Verkehrsanlagen und Verkehrswegen des ÖPNV in dem Umfang als nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG förderfähig, in dem sie nach GVFG oder BayGVFG und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind. 
  • Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nrn. 6.2 und 6.3 RZÖPNV.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

  • Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG werden als Vomhundertsatz bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten mit Höchstbetrag gewährt (Anteilfinanzierung), soweit nicht im Einzelfall, insbesondere bei der Anwendung von Kostenrichtwerten, eine Festbetragsfinanzierung sachgerecht erscheint. 
  • Die Bemessung der Höhe der Förderung des Einzelfalls richtet sich nach Nr. 6.4 RZÖPNV.
  • Die Höhe der BayFAG-Zuwendung beträgt bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis einschließlich 2,5 Mio. € bis zu 5 %, bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. € in der Regel bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Der Gesamtbetrag der Zuwendungen soll 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
  • Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.

Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind. Danach muss das Vorhaben

  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein, 
  • die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, 
  • in einem Generalverkehrsplan oder gleichwertigen Plan vorgesehen sein, 
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein, 
  • mit städtebaulichen Maßnahmen, die gegebenenfalls betroffen sind, abgestimmt sein, 
  • die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen.
  • Die Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.

Ausschlusskriterien:

  • Geplante Baumaßnahme ist nicht nach BayGVFG oder GVFG förderfähig.
  • Mit der Baumaßnahme wurde noch vor Erlass des Förderbescheides und ohne vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
    • Erläuterungsbericht mit ausführlicher Darlegung der angestrebten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
    • Übersichtsplan des Vorhabens
    • für die Beurteilung der Maßnahme notwendige Pläne (Baupläne, Lageplan, ggf. Grunderwerbsplan, Gestaltungsplan, Querschnitte)
    • Kostenschätzung/ Kostenberechnung mit Kostenzusammenfassung
    • Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 2 der RZÖPNV
    • Stellungnahme des Aufgabenträgers
    • Beteiligung des zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz oder des örtlichen Behindertenbeauftragten oder der Behindertenbeiräte
    • Ergänzende Unterlagen bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten gemäß Nr. 8.2.1.10 RZÖPNV
    • Erklärung zur Subventionserheblichkeit gemäß Anlage 1 der RZÖPNV

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung schriftlich und zusätzlich elektronisch einzureichen. Die geltenden Formulare finden Sie unter "Erforderliche Unterlagen" (siehe auch Nr. 8 RZÖPNV). 

Weiteres Verfahren:

  • Die Regierung prüft und verbescheidet den Zuwendungsantrag.
  • Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

Erläuterung:

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden ersten Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung der Regierung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.

Es fallen keine Kosten an.

Keine

Keine

Gegen den Zuwendungsbescheid kann der Antragsteller/Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht, bei dem die Klage eingereicht werden kann, wird im Bescheid mitgeteilt. 

Stand: 29.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat