Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG für den Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und der S-\Bahnen, soweit dieser auch nach BayGVFG/GVFG förderfähig ist.
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
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Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
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Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
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Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
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Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
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<p>Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) </p>
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Vergabenachweis für die Baumaßnahme (Anlage zu Muster 4 nach Art. 44 BayHO)
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Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
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Kosten von Hochbauten (Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
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Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme (Muster 6 zu Art. 44 BayHO)
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Flächenzusammenstellung zum Erläuterungsbericht (Muster 6a zu Art. 44 BayHO)
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RZÖPNV - Anlage 1 - Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
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RZÖPNV - Anlage 2 - Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
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RZÖPNV - Anlage 3 - Zwischennachweis
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RZÖPNV - Anlage 4 - Übersicht über die Ausgaben
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Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden.
Eine Förderung dieser ÖPNV-Baumaßnahmen aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. € betragen.
Der Bau oder Ausbau nachfolgender Verkehrseinrichtungen kann nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen und die Baumaßnahme nach BayGVFG und GVFG gefördert wird:
Die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG sind in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) geregelt.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind. Danach muss das Vorhaben
Ausschlusskriterien:
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung schriftlich und zusätzlich elektronisch einzureichen. Die geltenden Formulare finden Sie unter "Erforderliche Unterlagen" (siehe auch Nr. 8 RZÖPNV).
Weiteres Verfahren:
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich
Erläuterung:
Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden ersten Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung der Regierung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.
Keine
Gegen den Zuwendungsbescheid kann der Antragsteller/Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht, bei dem die Klage eingereicht werden kann, wird im Bescheid mitgeteilt.
Der kommunale Finanzausgleich umfasst einen Großteil der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) sowie der Kommunen untereinander.
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Die Aufgabenträger im Öffentlichen Personennahverkehr erhalten von den Regierungen Zuweisungen für Zwecke des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).