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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG für den Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und der S-\Bahnen, soweit dieser auch nach BayGVFG/GVFG förderfähig ist.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Ludwigstr. 20
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95420 Bayreuth
Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden.
Nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG können folgende Vorhaben des Baus oder Ausbaus gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen:
Die BayFAG-Mittel werden als Komplementärförderung von nach GVFG oder BayGVFG geförderten Bau- oder Ausbaumaßnahmen des allgemeinen ÖPNV und der S-Bahnen gewährt. Eine Förderung aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. EUR (für bis Ende 2020 ins GVFG-Bundesprogramm aufgenommene Maßnahmen: 50 Mio. EUR) betragen.
Die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG sind in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) geregelt.
Zuwendungen können erhalten
Grundsätzlich gelten die Kosten für Bau- oder Ausbaumaßnahmen von ÖPNV-Maßnahmen in dem Umfang als nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG förderfähig, in dem sie nach GVFG oder BayGVFG und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.
Auf Nr. 6.2 und 6.3 RZÖPNV wird verwiesen.
Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt, soweit nicht im Einzelfall, insbesondere bei der Anwendung von Kostenrichtwerten, eine Festbetragsfinanzierung sachgerecht erscheint.
Die Bemessung der Höhe der Förderung des Einzelfalls richtet sich nach Nr. 6.4 RZÖPNV.
Die Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.
Das Vorhaben muss
Die Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
Es darf kein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegen. Nähere Ausführungen hierzu siehe Nr. 5.2 RZÖPNV.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung schriftlich und zusätzlich elektronisch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die geltenden Formulare finden Sie unter "Formulare".
Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen.
Der kommunale Finanzausgleich umfasst einen Großteil der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) sowie der Kommunen untereinander.
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Die Aufgabenträger im Öffentlichen Personennahverkehr können bei den Regierungen eine Förderung von bestimmten Ausgaben für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erhalten.