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Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer komplementären Infrastrukturförderung aus dem Härtefonds

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG für den Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und der S-\Bahnen, soweit dieser auch nach BayGVFG/GVFG förderfähig ist.

 

 

Regierung von Oberbayern

Sachgebiet 31.2 - Schienen- und Seilbahnen

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Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

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