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Spätaussiedler; Beantragung der Anerkennung einer Prüfung und Befähigungsnachweises für Agrarberuf

Die Anerkennung von Zeugnissen und Befähigungsnachweisen von Spätaussiedlern in Bayern für die Agrarberufe ohne Ausbildungsgänge im Hochschulbereich muss beantragt werden.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 61 – Bildung in der Land- und Hauswirtschaft

Leistungsdetails

Gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben.

Gemäß § 10 Abs. 2 BVFG sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichwertig sind.

§ 10 ist gemäß § 7 Abs. 2 BVFG auch entsprechend anzuwenden auf den Ehegatten und die Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben.

  • Erklärung, dass bisher in keinem anderen Bundesland Antrag gestellt wurde
  • Befähigungsnachweis
    als Ablichtung vom Original sowie eine Übersetzung
  • Nachweis über die vor und nach der Abschlussprüfung ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeiten
  • Arbeitsbuch
    im Original und Übersetzung als Kopie
  • Lebenslauf
  • Nachweis über die Zugehörigkeit zum antragsberechtigten Personenkreis
    Vertriebenenausweis (AB Vertriebene)
  • Geburtsurkunde
    bei Namensänderung
  • Heiratsurkunde
    bei Namensänderung

Bei Spätaussiedlern im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag ist an keine Fristen gebunden.

Stand: 09.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus