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Seit dem 1. August 2003 dürfen im Freistaat Bayern ausländische Grade und Titel kraft Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Mit der Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes zum 1. Juni 2006 sind weitere Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in bayerisches Landesrecht umgesetzt worden, die insbesondere Inhaberinnen und Inhaber einer Reihe von Graden und Titeln aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber der bisherigen Rechtslage begünstigen.
Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht erforderlich. Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte) zu konkreten Führungsformen.
Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann im Freistaat Bayern in der Form, in der er (originär) verliehen wurde, sowie in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung jeweils unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.
Soweit erforderlich kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform.
Für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gilt dies ebenfalls.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Durchführung eines Verfahrens zur Genehmigung der Führung ausländischer Grade nur zuständig, soweit auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, finden Sie weitere Informationen hierzu auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (siehe "Weiterführende Links").
Über weitere Einzelheiten und Sonderregelungen gibt Ihnen das Informationsblatt (siehe "Weiterführende Links") Auskunft. Jeweils aktuelle Informationen hierzu können Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst abrufen (siehe "Weiterführende Links").
Die Zeugnisanerkennungsstelle im Landesamt für Schule bewertet allgemeinbildende Schulabschlüsse aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland, sofern eine berufliche Schule oder Hochschule in Bayern nicht eigenständig über die Aufnahme einer Person entscheiden kann.
Die an einer ausländischen Hochschulen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
Sie können die Anerkeunng eines gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufs, der in Bayern nicht reglementiert ist, beantragen.
Wenn Sie in Bayern in einen bestimmten sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Beruf dauerhaft arbeiten möchten, können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.