Logo Bayernportal

Testament; Ablieferung

Testamente müssen nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Amtsgericht-Nachlassgericht abgeliefert werden.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Augsburg

Amtsgericht Augsburg
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg

Postanschrift

86142 Augsburg

Telefon

+49 821 3105-0

Leistungsdetails

Wenn Sie ein Testament des Erblassers in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, beim Nachlassgericht abzuliefern. Erst durch die Ablieferung wird die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ermöglicht und somit dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zweifelsfällen sollten Sie beim nächstgelegenen Amtsgericht um Rat fragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Besitzer eines Testamentes, nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2259 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig machen kann, wenn er schuldhaft die unverzügliche Ablieferungspflicht versäumt. Ferner kann die schuldhafte Verzögerung oder Unterlassung der Ablieferung auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) strafbar sein. Wer sich einer Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat, kann gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB für erbunwürdig erklärt werden.

Stand: 10.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz