Logo Bayernportal

Liste der Beratenden Ingenieure; Beantragung der Eintragung

Sie können die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Hausanschrift

Schloßschmidstraße 3
80639 München

Postanschrift

Schloßschmidstraße 3

80639 München

Telefon

+49 89 419434-0

Webseite

www.bayika.de

Leistungsdetails

Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen ist.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in die entsprechende Liste.

  • Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz (i. d. R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erforderlich)
  • nachfolgende dreijährige Berufspraxis
  • eingenverantwortliche und unabhängige Ausübung des Berufs
  • Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern

  • Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenier" (i. d. R. Abschlussurkunde der Hochschule)
  • Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
  • Nachweise über eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung
  • Führungszeugnis
  • Meldebescheinigung

Sie müssen die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beantragen.

  • Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure: 190 EUR
  • soweit bereits freiwillige Mitgliedschaft besteht: 114 EUR
  • soweit bereits in einer anderen Kammer in Deutschland eingetragen oder Löschung dort innerhalb des letzten Jahres auf Grund von Wegzug: 70 EUR

  • für den Antragsteller: keine
  • vor Aufnahme der Tätigkeit ist die Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung erforderlich, wenn keine Mitgliedschaft in einer deutschen Ingenieurkammer besteht

 

  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 24.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr