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Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung der Betriebsgenehmigung und der Genehmigung für wesentliche Änderungen

Private Grund- und Mittelschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen, müssen von der zuständigen Regierung zugelassen werden. Diese muss auch wesentliche Änderungen genehmigen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 44 – Schulorganisation, Schulrecht

Leistungsdetails

Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der jeweils zuständigen Regierung als Schulaufsichtsbehörde einzureichen.  

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  • derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt,
  • die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht,
  • eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
  • die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.

Eine Grundschule ist als Ersatzschule nur zuzulassen, wenn die zuständige Regierung als Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der betreffenden Gemeinde nicht besteht.

Staatlich genehmigte Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7 a BayEUG erfüllen, können eine Genehmigung als Mittelschule erhalten.

Nach Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung können sich im Laufe des Schulbetriebs Änderungen ergeben, die ebenfalls einer ausdrücklichen Genehmigung der Regierung bedürfen. Als genehmigungsbedürftig werden insbesondere folgende Änderungen angesehen:

  • Allgemeine Änderungen: Namensänderungen, Feststellung der allgemeinen Förderfähigkeit nach Ablauf der Karenzzeit, Wechsel der Schulleitung
  • Änderungen in der Schulorganisation: Trägerwechsel, Einrichtung von offenen und gebundenen Ganztagsangeboten, Umzug, Ausweitung der Zügigkeit, Auslagerung von Klassen bei Umbau, Errichtung weiterer Klassenstufen
  • Änderungen im inneren Betrieb: Konzeptänderungen, Abweichungen von der Ferienordnung

Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn, d.h. bis 31.03. jeden Jahres, bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.

Stand: 29.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus