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Tierschutzrechtliche Erlaubnis; Beantragung

Gemäß § 11 Tierschutzgesetz sind für bestimmte Tierhaltungen und Tätigkeiten an oder mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an eine artgemäße Tierhaltung gebunden sind.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis ist bei der für den Antragsteller zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zu beantragen.

Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  • Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken und vergleichbare Tätigkeiten,
  • Tierhaltung in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos oder andere Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
  • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztiere) in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder Vermitteln solcher Tiere
  • Schutzhundeausbildung für Dritte (inkl. Unterhaltung von Einrichtungen für diesen Zweck),
  • Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter
  • Durchführung von Tierbörsen,
  • gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
  • gewerbsmäßiger Tierhandel,
  • gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebes,
  • gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
  • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren.

Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine erlaubnispflichtige Einrichtung betrieben oder mit einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter zum Schutz der betroffenen Tiere.

Je nach Fallgestaltung können weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie z.B. Zulassung als Tiertransporteur bzw. als Viehhändler, Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen (erteilen die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken), artenschutzrechtliche Genehmigungen; es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.

  • erforderliche Sachkunde für die jeweilige Tätigkeit
  • geeignete Einrichtungen und Räumlichkeiten
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • evtl. Verwendung geeigneter Stoffe

Die genauen Erfordernisse sind einzelfallabhängig.

  • Nachweis der Voraussetzungen durch Erklärungen, Zeugnisse über frühere Tätigkeiten oder Berufsabschlüsse
  • Sachkundenachweise
  • Führungszeugnis
    als Zuverlässigkeitsnachweis

Gebühren: 5 - 25.000 EUR (je nach Einzelfall) zzgl. Auslagen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 21.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz