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Leistungssport; Beantragung einer Förderung zu Investitionsmaßnahmen für eine leistungssportliche Trainingseinrichtung

Der Freistaat Bayern fördert den Neubau, die Erweiterung oder Sanierung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Hausanschrift

Odeonsplatz 3
80539 München

Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln: - U-Bahnlinien: U3, U4, U5, U6 (Haltestelle: Odeonsplatz) - Buslinie: 100 (Haltestelle: Odeonsplatz)

Postanschrift

80524 München

Telefon

+49 89 2192-01

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen.

Gegenstand

Gefördert werden die investiven Ausgaben für den Neubau, die Erweiterung, den Umbau, die Modernisierung und Sanierung der anerkannten Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und des Olympiastützpunkts Bayern. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen, die die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz erhalten und verbessern, haben Vorrang vor Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden der Neubau, die Erweiterung, der Umbau, die Modernisierung und die Sanierung von anerkannten Bundesstützpunkten, Landesstützpunkten und des Olympiastützpunkts Bayern.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderung investiver Ausgaben wird als projektbezogener Zuschuss, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt. Investive Maßnahmen an Bundesstützpunkten können mit bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Besitzt ein Bundesstützpunkt hohe Bedeutung für einen bayerischen Verband im Sinne eines Landesstützpunkts oder ist er bereits als Landesstützpunkt anerkannt, so kann die Maßnahme entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der Bundesförderung bezuschusst werden; dies gilt auch für den Olympiastützpunkt Bayern. Investive Maßnahmen an Landesstützpunkten können entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

Die Zuwendungen setzen voraus, dass die Einrichtung den Nachwuchskaderathleten des jeweiligen bayerischen Verbandes sowie sonstigen vom Staatsministerium ermächtigten Nutzungsberechtigten in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht, bei investiven Maßnahmen mindestens bis zur Höhe eines dem jeweiligen Finanzierungsanteil des Freistaates Bayern entsprechenden Anteils der Nutzungszeiten. Sonstige Einrichtungen und Geräte der Gesamtanlage sind, soweit dies im Zusammenhang mit der Nutzung im Landesinteresse erforderlich ist, ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sofern Träger und zuständiger bayerischer Verband nicht identisch sind, ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Kosten- und Finanzierungsplan
    • Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung
    • baufachlich prüffähige Planungsunterlagen

Bundesstützpunkte 

  • Maßnahmen an Bundesstützpunkten und dem Olympiastützpunkt Bayern müssen von den Trägern zunächst beim StMI für die jährliche Bewilligungsplanung des Bundes angemeldet werden. Das StMI informiert die Spitzensportfachverbände über die Anmeldefrist und die einzureichenden Unterlagen.
  • Die angemeldeten Maßnahmen werden vom Fachgremium für Leistungssport der mitgliederstärksten Dachorganisation sportfachlich bewertet. Ist von der Maßnahme sportfachlich eine weitere Dachorganisation in Bayern betroffen, ist die Bewertung im Einvernehmen mit der weiteren Dachorganisation vorzunehmen.
  • Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung des Bundes entscheidet auch das StMI über die Fördermöglichkeit aus Landesmitteln und informiert die Träger entsprechend. Die davon betroffenen Landessportfachverbände erhalten jeweils eine Kopie.
  • Das weitere Antragsverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Bundes. Die Träger reichen ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bei der örtlich zuständigen Regierung ein. 

Landesstützpunkte

  • Maßnahmen an Landesstützpunkten müssen von den Trägern direkt beim Fachgremium für Leistungssport der mitgliederstärksten Dachorganisation zur sportfachlichen Bewertung angemeldet werden.
  • Das Fachgremium leitet die Anmeldung mit einer sportfachlichen Bewertung an das StMI zur Entscheidung über Fördermöglichkeiten aus Landesmitteln weiter. Ist von der Maßnahme sportfachlich eine weitere Dachorganisation in Bayern betroffen, ist die Bewertung im Einvernehmen mit der weiteren Dachorganisation vorzunehmen.
  • Das StMI informiert die Träger und den jeweils betroffenen Sportfachverband über seine Entscheidung.
  • Die Träger reichen ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bei der örtlich zuständigen Regierung ein.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

Es fallen keine Kosten an.

Keine

verwaltungsgerichtliche Klage

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Stand: 07.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration