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Der Versteigerer hat jede Versteigerung zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
sofern diese nicht bereits vorliegt; Anlass der Versteigerung sowie Namen/Anschriften der Auftraggebenden; Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Die Anzeige muss bei der für den Versteigerungsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Es müssen folgende Angaben und Unterlagen übermitteln werden:
Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.