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Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt.
Die Bestimmungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Grundschule, Mittelschule, Förderschule oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Real- bzw. Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsfachschule oder eine Berufsschule besuchen und für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Die Beförderungspflicht besteht, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg bis zur nächstgelegenen Schule bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe ein bis vier mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe fünf bis zehn mehr als drei Kilometer beträgt.
Um Ihnen den Behördengang so komfortabel wie möglich zu gestalten, können Sie die Kostenfreiheit des Schulwegs in Fürth direkt beantragen und auf diese Weise Wartezeiten vermeiden. Das vollständig ausgefüllte Dokument muss jedoch eigenhändig unterschrieben und eingescannt als pdf per E-Mail (schva@fuerth.de) oder per Post an das Schulverwaltungsamt , Wasserstraße 4, 90762 Fürth gesendet werden.
Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind gegebenenfalls die notwendigen Nachweise beizulegen (zum Beispiel Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises usw.). Das Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth weist darauf hin, dass die kostenfreie Schülerbeförderung nur auf Antrag genehmigt werden kann.
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Der kommunale Finanzausgleich umfasst einen Großteil der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) sowie der Kommunen untereinander.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.
Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit eingerichtet. Schüler können sich als Schülerlotse und Schulbuslotse, Erwachsene ehrenamtlich als Schulweghelfer und Schulbusbegleiter anmelden.
Ein sicherer Schulweg muß das Ziel aller Verantwortlichen sein. Kinder müssen als Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer im Pkw oder Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihren Schulweg sicher bewältigen können. Hierzu vorhandene Fragen können mit Experten vor Ort geklärt werden.