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Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Sonderzuschusses für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderung

Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen können Sonderzuschüsse für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit nachgewiesener Schwerbehinderung erhalten.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Durch die staatlichen Zuschüsse sollen private Träger unterstützt werden.

Gegenstand

Privaten Grundschulen und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Sonderzuschüsse für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen gewährt. 

Dem Schulträger kann nach Maßgabe des Staatshaushalts ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden, wenn auf Grund einer durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", "aG", "H" oder "Bl" nachgewiesenen Schwerbehinderung die Beförderung mit einem speziellen Kraftfahrzeug auf dem Schulweg zwingend erforderlich ist und die damit verbundenen Kosten für den Staat niedriger als bei einer notwendigen Schülerbeförderung zu einer anderen geeigneten Schule sind.

Es gilt eine zweijährige Karenzzeit (Ausnahme: kirchliche Schulen).

Förderempfänger

Antragsberechtigt sind Schulträger von privaten Ersatzschulen.

Unter anderem:

  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG)
  • Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
  • Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat.

Der Sonderzuschuss für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann formlos bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der jeweilige Sitz der Schule.

Stand: 29.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus