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Jugendwohnheim; Beantragung einer Förderung

Wenn Sie Unterkunftsmöglichkeiten für Auszubildende in einem Jugendwohnheim modernisieren, sanieren oder schaffen wollen, können Sie von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.

Für Sie zuständig

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Agentur für Arbeit Bochum
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Leistungsdetails

Für Umbau, Modernisierung, Erweiterung, Neubau und Ausstattung eines Jugendwohnheims können Sie eine Förderung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Sie kann Ihr Vorhaben entweder als anteiligen Zinszuschuss oder als anteiligen einmaligen Zuschuss fördern. 

Für folgende Maßnahmen können Sie eine Förderung erhalten:

  • Umbauten und Modernisierungsarbeiten wie zum Beispiel:
    • Wärmedämmung und weitere Energiesparmaßnahmen 
      • Hinweis: Ausgenommen sind Maßnahmen, die auch Einnahmen erzielen können (zum Beispiel Solaranlagen oder Blockheizkraftwerke, die den Strom auch ins öffentliche Netz einspeisen)
    • Beseitigung baulicher Mängel
    • Verbesserung des Zuschnitts und der Funktionsabläufe der Wohnungen
    • Schallschutzmaßnahmen
    • Verbesserung der Wasserver- und Entsorgung,
    • Verbesserung der Stromversorgung
    • Maßnahmen für Barrierefreiheit
    • Internetzugang
    • Brandschutzmaßnahmen
    • Umsetzung von Sicherheitsstandards
  • Neubau 
  • Erweiterung eines Wohnheims
  • neue Ausstattung

Besonderheiten für die jeweilige Zuschussform:

Zinszuschuss

Einen Zinszuschuss können Sie zur Verringerung der Kosten für einen Kredit erhalten. Die konkrete Berechnung der Zuschusshöhe erläutert Ihnen gern der zuständige Operative Service bei der Agentur für Arbeit Bochum.

Einmaliger Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses umfasst 35 Prozent und in besonderen Fällen maximal 40 Prozent. Die Förderung ist zeitlich befristet.

Sie können eine Förderung für ein Jugendwohnheim von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, wenn Sie ein Wohnheim für Auszubildende in betrieblicher Berufsausbildung errichten, umbauen oder modernisieren wollen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie müssen das Jugendwohnheim selbst betreiben.
  • Sie dürfen die Einrichtung nur kostendeckend betreiben.
  • Ein gewerbsmäßiger Betrieb, der auf einen Gewinn abzielt, ist nicht gestattet. 
  • Sie nehmen Auszubildende jeder Branche und jeden gleichberechtigt auf.
  • Sie gewähren Auszubildenden einen Nachlass von 10 Prozent im Wohnheim, wenn diese Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
  • Sie kommen für eine Förderung in Betracht, wenn Sie als Träger des Wohnheims
    • eine juristische Person oder
    • ein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder 
    • eine gemeinnützige Vereinigung sind.
  • Ihre Gesamtkosten umfassen mindestens 100.000 EUR.
  • Sie dürfen mit der Auf- oder Umbaumaßnahme noch nicht begonnen haben, sofern die Agentur für Arbeit in Ihrem Fall keine Ausnahme zugelassen hat.
  • Es gibt einen langfristigen Bedarf an Ihren Jugendwohnheimplätzen für Auszubildende.
  • Sie steuern einen angemessenen Eigenanteil bei.
  • Ihre Gesamtfinanzierung ist gesichert.
  • Wenn Sie eine neue Ausstattung anbieten wollen, muss dies mit einer Baumaßnahme zusammenhängen, um gefördert werden zu können.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Erklärung zum Antrag
    • Belegungsnachweis

    Weitere notwendige Unterlagen werden individuell abgestimmt.

  • Der Antrag auf eine Förderung für Ihr Jugendwohnheim wird Ihnen von der Agentur für Arbeit Bochum zugesandt. Bitte kontaktieren Sie (telefonisch oder elektronisch) dazu den Operativen Service der Agentur für Arbeit Bochum. Die Agentur für Arbeit Bochum ist Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen zur Förderung.
  • Sie können den Antrag fristwahrend, auch formlos, bei jeder anderen Agentur für Arbeit im Bundesgebiet stellen. Diese leitet Ihren Antrag dann weiter an Ihren Ansprechpartner.
  • Sobald alle Unterlagen vorliegen und über Ihren Antrag entschieden werden konnte, erhalten Sie per Post einen Bescheid über eine Bewilligung oder Ablehnung einer Zuwendung.

Gebühr: keine

Die Dauer bis zur Bescheiderteilung orientiert sich an Ihren Antragsunterlagen und den individuellen Gegebenheiten vor Ort. (3 bis 12 Stunden)

  • Widerspruch
  • Klage vor einem Verwaltungsgericht
Stand: 16.04.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales