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Blindengeld; Beantragung

Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten in Bayern zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.

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Für Sie zuständig

Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz

Leistungsdetails

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld.

Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 v. H. der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), gezahlt, das sind ab 1. Juli 2024 748 EUR. Für hochgradig Sehbehinderte beträgt es 30 v. H. dieses Betrages, ab 1. Juli 2024 somit 224,40 EUR. Taubblinde Menschen erhalten ab 1. Juli 2024 1.496 EUR und taubsehbehinderte Menschen ab 1. Juli 2024 448,80 EUR.

Befindet sich der Blinde bzw. hochgradig Sehbehinderte in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen oder aus Mitteln einer privaten Pflegeversicherung bestritten, verringert sich das Blindengeld um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %.

Leistungen bei häuslicher Pflege aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden zum Teil auf das Blindengeld angerechnet. Dies gilt auch für Leistungen, die wegen einer Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften gezahlt werden.
Das Blindengeld wird dementsprechend um 152,72 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen) nach Pflegegrad 2 aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält. Um höchstens diesen Betrag wird das Blindengeld ebenfalls gekürzt, wenn den Berechtigten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden. Das Blindengeld wird um 189,09 Euro gekürzt, wenn die berechtigte Person Leistungen nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 erhält.

Leistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen aufgrund Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden voll auf das Blindengeld angerechnet.

Zum Ausgleich von blindheits- bzw. sehbehinderungsbedingten Mehraufwendungen erhaltene Leistungen aus zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. Schadensersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB) oder aus sonstigen Ansprüchen werden nach Art. 4 Abs. 3 BayBlindG angerechnet.

Errechnet sich nach der Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege bzw. wegen Pflegebedürftigkeit (auch im Falle eines Leistungsbezuges aufgrund sonstiger inländischer oder ausländischer Rechtsvorschriften) ein geringerer zahlbarer monatlicher Betrag als 20 EUR, so wird Blindengeld in Höhe von 20 EUR monatlich gewährt.

Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.

Keinen Anspruch nach dem BayBlindG haben Personen, die wegen ihrer Sehbehinderung Entschädigungsleistungen aus anderen Versorgungssystemen erhalten.

Das Blindengeld kann formlos beantragt werden. Es wird monatlich im Voraus gezahlt.

  • Sie sind blind oder hochgradig sehbehindert.
    • Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,

      • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch bei beidäugiger Prüfung nicht mehr als 1/50 beträgt oder
      • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. Vorübergehende Sehstörungen (bis zu sechs Monaten) werden nicht berücksichtigt.
    • Hochgradig sehbehindert ist, wer nicht blind ist, aber 

      • dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt oder
      • der so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen.
    • Taub sind Personen mit einem Hörverlust von mindestens 80 %.

  • Sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern.
  • Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern haben Anspruch auf Blindengeld, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
  • Blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Menschen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die jedoch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Bayern ausüben ("EU-Grenzgänger"), wird ebenfalls Blindengeld gewährt.

  • Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
    • vorhandene Sehbehinderungsnachweise (z. B. Bescheid, ärztliche Unterlagen)
    • Bescheinigung der Melde-/Ausländerbehörde
    • Bescheid der Pflegeversicherung
    • ggf. Antrag auf Taubblindengeld - Zusatzfragebogen
    • ggf. Vollmacht
    • ggf. Bestellungsurkunde
    • Erklärung zur Weitergabe Ihrer Anschrift an einen Verband

Der Antrag auf Blindengeld muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales eingereicht werden, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder – ersatzweise – den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung haben.

Sollten Sie zusätzlich an einem Hörverlust von mindestens 80% leiden, füllen Sie bitte auch den Zusatzfragebogen „Antrag auf Taubblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz“ aus.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Blindengeld.

keine

Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats.

Für hochgradig Sehbehinderte entsteht ein Anspruch – soweit ein entsprechender Antrag gestellt wurde – jedoch frühestens ab 1. Januar 2018, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Änderungsgesetzes zum Bayerischen Blindengeldgesetz.

Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Ein Wegzug aus Bayern ist daher unverzüglich mitzuteilen.

Stand: 02.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales