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Der Freistaat fördert den Neubau, die Gebäudeänderung und -erweiterung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern.
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Der Freistaat Bayern fördert im Bayerischen Wohnungsbauprogramm den Bau und den Umbau von bedarfsgerechten Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Das Ziel ist bezahlbaren Wohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen zu schaffen. Die geförderten Wohnungen sollen so geplant und ausgeführt werden, dass sie langfristig von einem möglichst großen Personenkreis genutzt werden können, insbesondere auch von älteren Menschen.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher eines geeigneten Grundstücks.
Förderfähig sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV).
Die Förderung erfolgt für die Dauer von 25, 40 oder 55 Jahren über zinsgünstige Baudarlehen und einem ergänzenden Zuschuss (bis zu 600 €/m2 Wohnfläche). Für besonders nachhaltige Vorhaben ist mit dem Förderbaustein „Nachhaltigkeitszuschuss“ eine Förderung in Höhe von bis zu 200 €/m2Wohnfläche möglich. Mit dem Förderbaustein „Energieeffizienzzuschuss“ können für zusätzliche Kosten aufgrund erhöhter energetischer Anforderungen bis zu 100 €/m2 Wohnfläche gewährt werden. Zudem ermöglicht der Förderbaustein „drauf und dran – nachhaltig erneuern und erweitern“ eine Erhöhung des ergänzenden Zuschusses auf bis zu 125% für Gebäudeerweiterung und eine Erhöhung des ergänzenden Zuschusses auf bis zu 75% für Modernisierung des Bestands.
Der Mieter erhält bei der Einkommensorientierten Förderung einen Zuschuss, der die vereinbarte Marktmiete auf eine ihm nach seinem Einkommen zumutbare Miete senkt. Bei der Aufwendungsorientierten Förderung wird die Miete entsprechend dem örtlichen Mietniveau auf die zumutbare Höhe festgelegt.
Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern darf nur gefördert werden, wenn vor Ort nachweislich ein bedeutsamer, nicht nur kurzfristiger Bedarf für diesen Wohnraum besteht. Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit mindestens drei Mietwohnungen. Bei der Planung sind die technischen Vorgaben gemäß den Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) einzuhalten.
Die Wohnungen dürfen nur an Haushalte (Mieter) vermietet werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Ziel ist es, dass mit den höchstmöglichen Einkommensgrenzen rund 60 Prozent der bayerischen Haushalte Zugang zur Wohnraumförderung haben
Die technischen Vorgaben gemäß den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) sind einzuhalten. Die technische Abstimmung erfolgt mit der Bewilligungsstelle.
Es ist ein angemessener Eigenkapitalanteil von mind.15 % der Gesamtkosten erforderlich.
Die Landesbodenkreditanstalt führt gegebenenfalls eine Bonitätsprüfung durch.
Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Das Verfahren ist zweistufig:
Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
BayMBl. Nr. 206
Der Freistaat Bayern fördert die Anpassung von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung.
Der Freistaat Bayern fördert die gebundene Menge an Kohlenstoffdioxid für den Neubau, die Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden und Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise.
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).
Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.
Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.