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Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
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Kreuzstraße 59
97493 Bergrheinfeld
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Tannigweg 2
97456 Dittelbrunn
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Rudolf-Werner Straße 1
97490 Poppenhausen
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Gartenstraße 2
97526 Sennfeld
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Schulstr. 26
97525 Schwebheim
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Pestalozzistraße 11
97464 Niederwerrn
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Lülsfelder Weg 6
97447 Gerolzhofen
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Adam-Riese-Straße 12
97469 Gochsheim
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Geschwister-Scholl-Str. 28-32
97424 Schweinfurt
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Waldhäuser Str. 5
97453 Schonungen
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Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) schreibt für bestimmte familiengerichtliche Verfahren zwingend vor, dass vor der Entscheidung des Gerichts das Jugendamt anzuhören ist. Das Jugendamt muss als kompetente Fachbehörde die für seine Stellungnahme erforderlichen Ermittlungen anstellen und dem Gericht die ermittelten Tatsachen mitteilen. Es nimmt vor dem Hintergrund seiner fachlichen Erfahrungen zu den vom Gericht beabsichtigten Maßnahmen Stellung und soll dem Gericht gegebenenfalls selbst einen bestimmten Entscheidungsvorschlag unterbreiten.
Das Jugendamt ist insbesondere in allen Verfahren zu hören, die die Person eines Kindes betreffen, z. B:
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