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Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Gebündelter Bedarfsverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs mit PKW. Bei dieser Verkehrsform werden Beförderungsaufträge verschiedener Fahrgäste entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt (Einzelsitzplatzvermietung). Das Unternehmen darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. Es dürfen Fahrtaufträge grundsätzlich nur innerhalb der Gemeinde ausgeführt werden, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.
Insbesondere im Stadt- und Vorortverkehr hat der Unternehmer eine festgelegte Bündelungsquote zu erreichen.
Die Genehmigungsbehörde legt einzelne tarifbezogene Regelungen (insbesondere Mindestbeförderungsentgelte) fest. Sie kann darüber hinaus weitere Anforderungen an die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr regeln (z. B. Rückkehrpflicht, Bediengebiet, Barrierefreiheit, Emissionsvorgaben, Sozialstandards).
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Eine Wiedererteilung ist möglich.
Weitere Auskünfte zum gebündelten Bedarfsverkehr erteilt die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 13 Abs. 1, 5a des Personenbeförderungsgesetzes und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr geregelt.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Genehmigung für die Ausführung eines gebündelten Bedarfsverkehrs müssen Sie bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen.
Diese führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Keine
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des prüffähigen Antrages über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Erhebung eines Widerspruchs bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Linienbedarfsverkehr unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit grundsätzlich genehmigungspflichtig.