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Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine straßenrechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers.
Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage
Die Autobahn GmbH des Bundes hat auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst eingerichtet, um nach Möglichkeit eine durchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.
Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.
Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt möglich. Mit kritischen Straßenverhältnissen ist auch bei starken Schneeverwehungen und Eisregen zu rechnen.
Öffentlicher Winterdienst und private Vorsorge müssen sich daher ergänzen. Zur privaten Vorsorge gehören im Winter insbesondere
Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.
Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zu verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen bzw. wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite in sicherem Zustand zu erhalten.
Was ist die Aufgabe der Stadt?
Der Winterdienst (Räumen und Streuen), der von der Stadt Bad Kissingen durchgeführt wird, beschränkt sich auf Fahrbahnen mit ÖPNV-Verkehr sowie gefährliche Stellen und Gehwege, die an städtische Grundstücke angrenzen. Seitenstraßen werden erst ab einer Schneehöhe von 10 cm geräumt, aber nicht gestreut.
Was müssen Anliegerinnen und Anlieger machen?
Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den an ihrem Grundstück angrenzenden Gehweg (Fuß-, Radweg) von Schnee freizuhalten und von Eis zu befreien. Eine Gehbahn in einer Breite von mindestens 1,20 m ist dabei ausreichend. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein Streifen von 1 m vom Straßenrand aus gesichert werden. Bei Gehwegen, die durch einen öffentlichen/städtischen Bereich (z.B. Grünstreifen) vom eigenen Grundstück getrennt sind, liegt die Zuständigkeit innerhalb von 10 m beim Grundstückseigentümer. Diese Verpflichtungen können vom Eigentümer auf die Mieter übertragen werden.
Wo ist das geregelt?
Die Sicherungspflicht ergibt sich aus der städtischen Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 24.11.2016.
Wie und was muss gemacht werden?
Innerhalb folgender Zeiten besteht Räum- und Streupflicht in der Stadt Bad Kissingen:
Während dieser Zeiten ist bei Eintreten von Schneefall sowie bei der Entstehung von Glätte Abhilfe zu schaffen. Die Sicherungsmaßnahmen sind so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Was ist zu beachten?
Die Beseitigung von Schnee, Reif- und Eisglätte soll mit Sand, Splitt oder ähnlichen abstumpfenden Stoffen erfolgen. Tausalz sollte nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn Glätte nicht auf andere, zumutbare Weise beseitigt werden kann. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn sowie die Geh- und Radwege nicht beeinträchtigt werden.
Was passiert wenn nicht geräumt wird?
Verstöße gegen die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Wer haftet bei Unfällen?
Bei Unfällen haftet die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, wenn der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen wurde.
Die Grün- und Gehölzpflege dient in aller Regel dem Freihalten des Lichtraumprofiles und der Pflege des Straßenbegleitgrüns. Die Sicht auf Schilder und Verkehrszeichen muss zu jeder Zeit sichergestellt sein.