Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Marienstraße 17
90402 Nürnberg
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Gewerbemuseumsplatz 1
90403 Nürnberg
(2. OG)
Gewerbemuseumsplatz 1
90403 Nürnberg
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
In Bayern besteht die Möglichkeit, in einem behördlichen Verfahren im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen. Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf Basis festgelegter formaler Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. In einem Anerkennungsverfahren führt die Anerkennungsstelle eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei wird der ausländische Berufsabschluss mit der entsprechenden deutschen bzw. bayerischen Qualifikation (Referenzberuf) verglichen. Ein Antrag auf Berufsanerkennung kann nur gestellt werden, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss vorliegt. Un- oder angelernte Personen ohne einen formalen Berufsabschluss können keinen Antrag auf Anerkennung stellen.
Ob ein Anerkennungsverfahren zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in Bayern zwingend notwendig ist, hängt davon ab, ob der entsprechende Referenzberuf reglementiert ist. Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
Ist also der Referenzberuf nach der o.g. Definition ein reglementierter Beruf, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation zwingend erforderlich, um in dem entsprechenden Beruf in Bayern arbeiten zu können. Reglementierte Berufe gibt es sowohl im Bereich der beruflichen Qualifikationen (z. B. Pflegefachmann/-fachfrau) als auch im Bereich der akademischen Qualifikationen (z. B. Arzt/Ärztin, Architekt/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Ingenieur/in).
Ist der Referenzberuf nicht reglementiert, ist das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens zur Aufnahme oder Ausübung des entsprechenden Berufs nicht zwingend erforderlich. Mit einer ausländischen Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf kann man sich auch direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eingestellt werden. Berufliche Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, sind z. B. alle dualen Ausbildungsberufe, insbes. Berufe im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) (z. B. Bankkaufmann/-kauffrau, Industriekaufmann/-kauffrau) und im Bereich der Handwerkskammern (HwK) (z. B. Bäcker/in, Friseur/in). Das Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall aber sinnvoll, damit für den Arbeitgeber die ausländische Qualifikation transparent und besser einschätzbar wird. Teilweise verlangt der Arbeitgeber auch explizit nach einer Anerkennung der Qualifikation.
Für akademische Qualifikationen, die nicht reglementiert sind, kann kein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Stattdessen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn die abgeschlossene akademische Qualifikation (Hochschulzeugnis) bewerten. Die ZAB stellt keine Bewertung für Schulzeugnisse aus.
Die Vielfalt der beruflichen Bildungsabschlüsse führt dazu, dass für die Anerkennung unterschiedliche Anerkennungsstellen zuständig sind. Welche Anerkennungsstelle zuständig ist, hängt von dem entsprechenden Referenzberuf und dem geplanten Arbeitsort ab. Ihre zuständige Anerkennungsstelle können Sie im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland" herausfinden.
Beispiele für Anerkennungsstellen in Bayern:
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen. Mithilfe der Anerkennungsberaterinnen und -berater kann der Referenzberuf festgestellt werden, der maßgeblich dafür ist, welche Anerkennungsstelle zuständig ist. Darüber hinaus können bei den Anerkennungsberatungsstellen auch bereits die notwendigen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, Finanzierungsmöglichkeiten gefunden und Möglichkeiten der Qualifizierung identifiziert werden.
Anerkennungsberatungsstellen finden Sie in Bayern in
Alle vorgenannten Beratungsstellen bieten sowohl Beratung für Anerkennungssuchende als auch Unternehmen an.
Zudem bietet die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (kurz: KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in Nürnberg Beratungsleistungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen an. Die KuBB berät folgende Zielgruppen:
Weitere Informationen zur KuBB und entsprechende Kontaktdaten erhalten Sie auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links").
Neben der Anerkennungsberatung besteht auch die Möglichkeit, sich bei den vorgenannten Beratungsstellen zu Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen beraten zu lassen. Alle Beratungsstellen beraten kostenlos und können elektronisch, (video-)telefonisch oder persönlich alle Fragen zur Berufsanerkennung beantworten.
Wenden Sie sich bei Fragen zum Anerkennungsverfahren an eine Anerkennungsberatungsstelle der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz), eine Anerkennungsberatungsstelle des Projekts Integration durch Qualifizierung (IQ) oder die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB).
keine
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81 a Aufenthaltsgesetz)
Unternehmen, die bereits über Kontakte zu Fachkräften in Drittstaaten verfügen, können diese einfacher und schneller nach Deutschland holen, um sie in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Bearbeitungsfristen für Behörden sind im beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt (im Anerkennungsverfahren z. B. von drei auf zwei Monate).
Sind Sie als Unternehmen an der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens interessiert und möchten Sie sich über den Verfahrensablauf informieren, können Sie sich an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (kurz: ZSEF) wenden. Betreffen die Fragen speziell den Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, können Sie sich an die KuBB wenden.
Der Abschluss AOK Betriebswirt/in ist in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein, um etwa Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu erhöhen.
Wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Arzt/Ärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Als Zeugnisanerkennungsstelle ist das Landesamt für Schule zuständig für die Bewertung von allgemeinbildenden Schulabschlüssen, die außerhalb Bayerns erworben wurden. Dieses Verfahren ist kostenfrei.
Die an einer ausländischen Hochschulen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
Der Beruf „Beamter/in“ ist in Bayern reglementiert, da regelmäßig bestimmte Ausbildungen verlangt werden. Das heißt, die ausländische Berufsqualifikation muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Sie möchten als Beamtin oder Beamter im Bundesdienst in Deutschland tätig sein? Dann brauchen Sie die Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung anerkennen lassen.
Der Beruf "Berg- und Skiführer/-in" ist in Bayern reglementiert. Das heißt, Sie müssen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation haben, wenn Sie in diesem Beruf in Bayern nicht nur vorübergehend oder gelegentlich arbeiten möchten.
Wenn Sie dauerhaft selbständig in etwa 200 Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation. Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren.
Wenn Sie einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland haben, können Sie eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.
Wenn Sie im Ausland einen Abschluss in einem Beruf erworben haben, der in Bayern landesrechtlich geregelt ist, können Sie ihn anerkennen lassen. Die Anerkennung kann Ihnen bessere Chancen auf dem bayerischen Arbeitsmarkt verleihen.
Für die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie einen Sachkundenachweis.
Wenn Sie in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Facharztqualifikation erworben haben, können Sie die Anerkennung beantragen.
Wenn Sie eine Facharztqualifikation aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, können Sie unter bestimmten Umständen die Anerkennung beantragen.
Der Beruf als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ist in Bayern reglementiert. Soweit sie eine außerbayerische Qualifikation vorweisen, muss diese anerkennt werden, wenn Sie vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.
Sie können die Anerkennung des Berufs Sozialversicherungsfachwirt beantragen.
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie können die Anerkeunng eines gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufs, der in Bayern nicht reglementiert ist, beantragen.
Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen möchten, die dazugehörige Ausbildung jedoch im Ausland absolviert haben, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung eine Genehmigung.
Zur Ausübung des Berufs "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" und in Deutschland als Angehöriger eines Mitgliedstaats der EU/EWR bzw. eines Drittstaates benötigen Sie eine Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung.
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Pflegefachmann/-frau", "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" oder "Altenpfleger/-in" ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.
Wenn Sie in Bayern in einen bestimmten sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Beruf dauerhaft arbeiten möchten, können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.
Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein, um etwa Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu erhöhen.
Sie können die Anerkennung des Berufes Sozialversicherungsfachangestellte/r beantragen.
Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus der EU bzw. dem EWR und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen
Sie können eine Anerkennung Ihres außerbayerischen akademischen Abschlusses oder einer anderen Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung beantragen, wenn Sie als „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.
Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) eine vergleichbare Weiterbildung in der Pflege absolviert oder anderweitig eine Prüfungsleistung abgelegt haben, können Sie eine Anerkennung der Qualifikation bei der VdPB beantragen.
Sie können Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland in die Handwerksrolle eintragen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen.