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Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung einer Rentenabfindung bei Wiederheirat

Als hinterbliebene Person erhalten Sie bei einer erneuten Heirat oder Neubegründung einer Lebenspartnerschaft anstelle der Rente eine Abfindung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Leistungsdetails

Als Witwe oder Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerin und Lebenspartner erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung bei Tod infolge eines Versicherungsfalls.

Wenn Sie als hinterbliebene Person wieder heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, wird die gewährte Hinterbliebenenrente abgefunden.

Dabei erhalten Sie das 24-fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung.

Die im Rahmen einer im Voraus befristeten Hinterbliebenenrente geleisteten Kalendermonate werden dabei auf den Abfindungsbetrag angerechnet.

Wurde bereits früher eine Rentenabfindung bei der Wiederheirat oder neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft gezahlt und hat sich Ihr Familienstand erneut verändert, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse in Verbindung. Dort werden Sie beraten zu möglichen Leistungsansprüchen.

  • Sie müssen einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  • Sie haben wiedergeheiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) oder
    • Lebenspartnerschaftsurkunde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse beziehen, müssen Sie mitteilen, dass Sie wieder geheiratet haben oder in einer neuen Lebenspartnerschaft leben.

Sie können Hinterbliebenenrente online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es fallen keine Kosten an.

Es gibt keine Frist.

3 bis 4 Wochen

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Stand: 11.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales