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Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden (siehe "Weiterführende Links").
Erreicht oder übersteigt der Auftragswert den Schwellenwert, der sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien ergibt, so sind auch für kommunale Auftragsvergaben die bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten (Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) - siehe "Rechtsgrundlagen").
Der Schwellenwert wird in der Regel in einem Turnus von zwei Jahren durch eine EU-Verordnung aktualisiert. Informationen zu aktuellen Schwellenwerten finden sich unter "Weiterführende Links".
Zivilprozessweg vor ordentlichen Gerichten
Bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte Nachprüfungsverfahren in erster Instanz durch die Vergabekammern der Länder
Im Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) können Unternehmen nach Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern in Bayern suchen, die von staatlichen und kommunalen Vergabestellen hier veröffentlicht wurden.
Sie können Vergabeunterlagen und Angebote über die Vergabeplattform vergabe.bayern.de rechtsgültig und vertraulich über das Internet versenden.
Die sog. VOB-Stellen beraten als Vergabeberatungsstelle öffentliche Auftraggeber sowie private Zuwendungsempfänger bei deren Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung.