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Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Krankenkassenwechsel

Wenn Sie über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, können Sie Ihre Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen wechseln.

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Künstlersozialkasse
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Leistungsdetails

Als eine Person, die über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, können Sie sich Ihre Krankenkasse aussuchen. Sie haben die Wahl aus folgenden gesetzlichen Krankenkassen:

  • die Ortskrankenkasse Ihres Wohn- oder Arbeitsortes
  • eine Ersatzkasse
  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Kasse es vorsieht
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind bei allen Krankenkassen weitgehend gleich. Allerdings bestehen Unterschiede

  • in der Höhe des Zusatzbeitrags,
  • beim Serviceangebot und
  • bei Zusatzleistungen beziehungsweise Satzungsleistungen.

Die Krankenkassen informieren Sie über ihre Leistungen und Serviceangebote.
Die Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert. Wenn Sie die Krankenkasse wechseln, dann wechseln Sie automatisch auch die Pflegekasse.

Sie sind

  • über die KSK gesetzlich kranken- und pflegeversichert und
  • Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Ihre gesetzliche Krankenkasse können Sie folgendermaßen wechseln:

  • Wenden Sie sich an Ihre neue Krankenkasse und melden Sie sich dort als Mitglied an.
  • Teilen Sie der KSK Ihre neue Krankenkasse und den Wechselzeitpunkt mit.
  • Die KSK bestätigt Ihnen die Anmeldung bei der neu gewählten Krankenkasse schriftlich.

 Es fallen keine Kosten für Sie an.

Teilen Sie der KSK Ihren Krankenkassenwechsel bitte unverzüglich mit.

 Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 3 Wochen.

 Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

Stand: 28.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales