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Mit der Initiative Gesund.Leben.Bayern. fördert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wissensbasierte und qualitätsgesicherte Modellprojekte, die das individuelle Verhalten sowie Bedingungen in der Lebensumwelt berücksichtigen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Ziel der Initiative Gesund.Leben.Bayern. (GLB) ist die Förderung und Begleitung von Präventionsmaßnahmen. Die Schwerpunkte liegen in den vier zentralen Handlungsfeldern des Bayerischen Präventionsplans:
Außerdem werden Projekte bevorzugt gefördert, die die Gesundheitskompetenz stärken und einen Bezug zu den Präventionsschwerpunkten des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) haben. Ausführliche Informationen dazu sind unter www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/gesund-leben-bayern zu finden.
Die Projekte können von einer Vielzahl von Partnern geplant und durchgeführt werden. Antragsteller können u.a. sein: Hochschulen und Universitäten, Vereine, Wohlfahrtsorganisationen, Akteure und Einrichtungen des Gesundheitswesens und andere.
Zuwendungsfähig sind nur Personal- und Sachausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Investitionskosten können nicht gefördert werden.
Es bestehen keine festgelegten Vorgaben zur finanziellen Höchstförderung. Bei der Erstellung des Finanzplans ist auf einen Eigenanteil von 20 % zu achten. Von nicht-universitären Einrichtungen ist zudem die Hälfte des Eigenanteils, d. h. 10 % des gesamten Projektbudgets, als bare Mittel einzubringen.
Voraussetzung für eine Förderung durch die Gesundheitsinitiative ist, dass mit der Umsetzung des Projektes noch nicht begonnen wurde und auch nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen wird.
Nicht gefördert werden Werbemaßnahmen für Produkte, einzelne Betriebe oder Personen. Wichtig ist daher, dass neutrale Partner, welche verbindlichen Formen der Finanzdarlegung und Organisation unterliegen, eingebunden sind.
Eine Projektevaluation ist unerlässlich.
Anträge können grundsätzlich ganzjährig im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingereicht werden. Alle eingehenden Anträge werden in einem mehrstufigen Verfahren begutachtet und dem StMGP zur Entscheidung vorgelegt. Eine Antragstellung sollte daher mit ausreichend Vorlauf zum geplanten Projektbeginn erfolgen. Wir empfehlen, Ihren Antrag mindestens vier Monate vor dem geplanten Projektbeginn einzureichen.
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das jeweils aktuelle Antragsformular sowie den Kosten- und Finanzierungsplan. Die Dokumente stehen im Feld „Formulare“ zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie auch ausführliche „Hinweise für Antragsteller“.
Das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) im LGL berät Sie fachlich und das Fördersachgebiet des LGL übernimmt die organisatorische Abwicklung der Förderung.
Wir empfehlen, Ihren Antrag mit einem Vorlauf von mindestens vier Monaten zum geplanten Projektbeginn einzureichen.
Leitprinzipien der Gesundheitsinitiative:
Sonstige Hinweise
Der Antragsteller kann gegen den Zuwendungs- bzw. Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben. Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid ist zu beachten.