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Gesundheitsförderung und Prävention; Beantragung von Fördermitteln im Rahmen der Initiative "Gesund.Leben.Bayern."

Mit der Initiative Gesund.Leben.Bayern. fördert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wissensbasierte und qualitätsgesicherte Modellprojekte, die das individuelle Verhalten sowie Bedingungen in der Lebensumwelt berücksichtigen.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Dienststelle Bad Kissingen

Leistungsdetails

Zweck und Gegenstand der Förderung

Ziel der Initiative Gesund.Leben.Bayern. (GLB) ist die Förderung und Begleitung von Präventionsmaßnahmen. Die Schwerpunkte liegen in den vier zentralen Handlungsfeldern des Bayerischen Präventionsplans:

  • Gesundes Aufwachsen in der Familie, in Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in der Schule
  • Gesundheitskompetenz in der Arbeitswelt und betriebliche Präventionskultur
  • Gesundes Altern im selbstbestimmten Lebensumfeld
  • Gesundheitliche Chancengleichheit

Außerdem werden Projekte bevorzugt gefördert, die die Gesundheitskompetenz stärken und einen Bezug zu den Präventionsschwerpunkten des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) haben. Ausführliche Informationen dazu sind unter www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/gesund-leben-bayern zu finden.

Zuwendungsempfänger

Die Projekte können von einer Vielzahl von Partnern geplant und durchgeführt werden. Antragsteller können u.a. sein: Hochschulen und Universitäten, Vereine, Wohlfahrtsorganisationen, Akteure und Einrichtungen des Gesundheitswesens und andere.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind nur Personal- und Sachausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Investitionskosten können nicht gefördert werden. 

Höhe der Zuwendung

Es bestehen keine festgelegten Vorgaben zur finanziellen Höchstförderung. Bei der Erstellung des Finanzplans ist auf einen Eigenanteil von 20 % zu achten. Von nicht-universitären Einrichtungen ist zudem die Hälfte des Eigenanteils, d. h. 10 % des gesamten Projektbudgets, als bare Mittel einzubringen.

Voraussetzung für eine Förderung durch die Gesundheitsinitiative ist, dass mit der Umsetzung des Projektes noch nicht begonnen wurde und auch nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen wird.

Nicht gefördert werden Werbemaßnahmen für Produkte, einzelne Betriebe oder Personen. Wichtig ist daher, dass neutrale Partner, welche verbindlichen Formen der Finanzdarlegung und Organisation unterliegen, eingebunden sind.

Eine Projektevaluation ist unerlässlich.

  • GLB-Antragsformular
  • GLB Kosten- und Finanzierungsplan
  • ggf. Stellungnahme eines Datenschutzbeauftragten
  • ggf. Votum der Ethikkommission
  • ggf. De-minimis-Formular bzw. DAWI-Formular

Anträge können grundsätzlich ganzjährig im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingereicht werden. Alle eingehenden Anträge werden in einem mehrstufigen Verfahren begutachtet und dem StMGP zur Entscheidung vorgelegt. Eine Antragstellung sollte daher mit ausreichend Vorlauf zum geplanten Projektbeginn erfolgen. Wir empfehlen, Ihren Antrag mindestens vier Monate vor dem geplanten Projektbeginn einzureichen.

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das jeweils aktuelle Antragsformular sowie den Kosten- und Finanzierungsplan. Die Dokumente stehen im Feld „Formulare“ zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie auch ausführliche „Hinweise für Antragsteller“.

Das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) im LGL berät Sie fachlich und das Fördersachgebiet des LGL übernimmt die organisatorische Abwicklung der Förderung.

keine

Wir empfehlen, Ihren Antrag mit einem Vorlauf von mindestens vier Monaten zum geplanten Projektbeginn einzureichen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens vier Monate.

Leitprinzipien der Gesundheitsinitiative: 

  • Es werden vorrangig Projekte der Gesundheitsförderung und Primärprävention gegenüber sekundär- und tertiärpräventiven Ansätzen im Rahmen der o.g. Handlungsfelder gefördert.
  • Projekte, die lebensweltorientiert intervenieren („Setting-Ansatz“) bzw. die eine wirksame Kombination von individuumsbezogener Verhaltensprävention und umfeldbezogener Verhältnisprävention darstellen, werden bevorzugt.
  • Projekte sollen sozial inklusiv sein sowie Gender- und Migrationsaspekte einbeziehen. Eine Verringerung sozialer Ungleichheit wird angestrebt.
  • Ein wichtiges Förderkriterium sind Wissensbasierung, Evaluation und Qualitäts­management aller Maßnahmen. Der aktuelle wissenschaftliche Stand ist in der Projektbeschreibung darzustellen. Bereits im Planungsstadium sollen projektbezogene geeignete Evaluationsstrategien zur Zielerreichung mit einbezogen werden.
  • Projekte sollen partizipative Elemente, falls angemessen, beinhalten, wie z. B. eine aktive Einbindung der Zielgruppe bei Planung, Umsetzung oder Evaluation.
  • Projekte sollen innovativ sein, einen Modellcharakter aufweisen und ein eventueller künftiger Transfer soll von Anfang an mitberücksichtigt werden, z. B. auch durch die Erstellung von Transferhilfen und die Berücksichtigung der strukturellen Voraus­setzungen beim potenziellen Transferpartner schon bei der Projektplanung.
  • Projekte sollen möglichst in Kooperationen durchgeführt werden, die als tragfähige Basis für eine Fortsetzung bewährter Projekte dienen können. Es sind besonders Praxis-Wissenschaftskooperationen erwünscht, auch intersektorale Kooperationen, die mit einer gemeinsamen Zielsetzung den Problemstellungen effektiv und nachhaltig begegnen können. 

 

Sonstige Hinweise

  • Vor Antragstellung sind eine Projektskizze und ein Kosten- und Finanzierungsplan beim LGL einzureichen. Die Projektskizze sollte einen Umfang von zwei Seiten aufweisen.
  • Die grundsätzliche Höchstförderdauer beträgt zwei Jahre.
  • Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids ist eine einseitige Projektbeschreibung für die Internetseite der Gesundheitsinitiative zu übermitteln.
  • Bei Projekten mit mehr als einjähriger Förderung ist einmal jährlich ein Zwischenbericht in elektronischer Form zu erstellen. Das Formular wird vom LGL zur Verfügung gestellt.
  • Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des geförderten Projekts hat der Zuwendungsempfänger dem LGL einen Abschluss- und Selbstevaluationsbericht in elektronischer Form und ggf. bei Bedarf weitere, für eine Evaluation erforderliche Daten, zu übermitteln. Die Vorlagen für den Abschluss- und den Selbstevaluationsbericht werden vom LGL zur Verfügung gestellt. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während der Projektlaufzeit entsprechende Daten zu erheben und zu dokumentieren, die zur aussagekräftigen Anfertigung des Selbstevaluationsberichtes nötig sind.
  • Die Verwendung der Projektmittel ist nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist dem LGL innerhalb von sechs Monaten vorzulegen.
  • Für Maßnahmen, die nach diesen Grundsätzen gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Werden für diesen Zweck Mittel des Bundes oder der EU gewährt, so wird die staatliche Förderung entsprechend reduziert. Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention iSd § 264 StGB (Subventionsbetrug). Die für die Gewährung der Zuwendung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung hierüber abzugeben.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen von Veröffentlichungen sowie sonstiger Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig auf die Förderung aus Mitteln der Gesundheitsinitiative GLB hinzuweisen. Dabei ist stets das für den Förderbereich eingeführte Logo, das vom StMGP zur Verfügung gestellt wird, zu verwenden.

 

Der Antragsteller kann gegen den Zuwendungs- bzw. Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben. Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid ist zu beachten.

Stand: 04.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention