Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Transaktion zwischen Ihrem Unternehmen und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen EU-Mietgliedstaat doppelt besteuert wird, können Sie einen Antrag nach EU-Schiedskonvention stellen.
Verständigungsverfahren haben das Ziel,
Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Ein Verständigungsverfahren wird nur eingeleitet, wenn Ihr Antrag
Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche der beteiligten Staaten, die Einkünfte doppelt besteuert haben, geklärt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten. Sie sind als Antragsteller/in selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.
Wenn das Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Behörden aus 2 (oder mehr) Vertragsstaaten nicht innerhalb von 2 Jahren nach Einleitung des Verständigungsverfahrens zur Beseitigung Ihrer Doppelbesteuerung geführt hat, kann auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.
Dazu wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der in der Regel aus folgenden Personen besteht:
Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratenden Ausschuss eine Stellungnahme ab. Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten haben nun Zeit, sich zu einigen. Sie können von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichen, sofern die Doppelbesteuerung vermieden wird. Können sie sich nicht auf eine abweichende Regelung einigen, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als Schiedsspruch gebunden.
Am Ende des Schiedsverfahrens kann Ihre Doppelbesteuerung beseitigt werden, wenn die beteiligten Steuerpflichtigen der Lösung zustimmen und einen Rechtsbehelfsverzicht erklären (vergleiche hierzu die Ausführungen unter „Verfahrensablauf“).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für Einleitung von Verständigungsverfahren zuständige Behörde.
Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich beim BZSt stellen.
Hinweis:
Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Anträge auf ein Verständigungsverfahren können stellen:
Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen:
alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.
Wenn das Verständigungsverfahren auch nach 2 Jahren nach Ablauf der Schiedsfrist zu keinem Ergebnis geführt hat und keine Verlängerung der Frist vereinbart worden ist:
Hinweise:
Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.
Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.