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Bei Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt. Die Fahrschulausbildung kann entsprechend eher begonnen werden.
Der junge Fahranfänger erhält nach erfolgreicher Fahrprüfung als Nachweis für die Fahrerlaubnis im Inland eine Prüfungsbescheinigung, welche längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist. Er darf das Auto bis zum 18. Geburtstag allerdings nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Person fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (s. hierzu Ausführungen unter Voraussetzungen).
Die Begleitperson ist während der Fahrt Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll gegebenenfalls Rat und Hinweise erteilen. Auf diese Weise soll der Fahranfänger die ersten Erfahrungen im Straßenverkehr unter der Anleitung eines erfahrenen Begleiters sammeln können. Der junge Fahranfänger ist jedoch verantwortlicher Führer des Fahrzeugs.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhält der junge Fahrer dann (auf Antrag) den europaweit gültigen EU-Kartenführerschein.
Fahranfängern fehlt es an der notwendigen Erfahrung im Straßenverkehr. Dennoch besteht oftmals eine erhöhte Risikobereitschaft. Um das Unfallrisiko zu senken, wurde das "Begleitete Fahren ab 17 Jahren" eingeführt.
Als Führerschein wird nach der üblichen Fahrausbildung in einer Fahrschule und der theoretischen und praktischen Prüfung eine besondere Prüfbescheinigung ausgestellt. Sie ist mit der Auflage versehen, dass nur in Begleitung der eingetragenen Personen gefahren werden darf. Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig.
Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder Klasse 3 sein. Auch die Begleitperson muss während der Begleitfahrt ihren Führerschein mitführen und darf nicht unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen. Begleitpersonen dürfen außerdem maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Sie müssen deshalb ihr Einverständnis zur Einholung einer Auskunft erteilen oder eine Selbstauskunft vorlegen, die nicht älter als 3 Monate ist.
Jugendliche können frühestens 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Bürgeramt die Erteilung der Fahrerlaubnis für das "Begleitete Fahren" beantragen und mit der Fahrausbildung beginnen. Die Prüfbescheinigung wird frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres ausgehändigt. Mit der Aushändigung beginnt die 2-jährige Probezeit. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres muss die Prüfbescheinigung innerhalb von 3 Monaten in einen Kartenführerschein umgetauscht werden. Die Probezeit läuft weiter.
Der junge Fahranfänger
Die Begleitperson
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B und/oder BE gemäß den Regelungen des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren“ ist bei der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Die Behörde kann ein persönliches Erscheinen verlangen.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird dem Bewerber zunächst die sog. Prüfungsbescheinigung ausgestellt.
Mit Erreichen des Mindestalters der Klasse B oder BE von 18 Jahren händigt die Fahrerlaubnisbehörde schließlich (auf Antrag) den allgemeinen Kartenführerschein aus.
Der Antragsteller muss persönlich erscheinen und die erforderlichen Unterlagen mitbringen.
Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt in der Regel rund 45 EUR.
Beim „Begleiteten Fahren mit 17“ fallen für die Ausstellung der Prüfungsbescheinigung (7,70 EUR) sowie pro einzutragender Begleitperson (je ca. 11 EUR) zusätzliche Gebühren an.
Hinzu kommen ggf. weitere Kosten für den Direktversand des Führerscheins (rund 5 EUR).
52,40 Euro (zzgl. 10,30 Euro je einzutragender Begleitperson)
Hinweis: Begleitpersonen können die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt auch selbst einholen. Die Auskunft darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Für die betreffende Begleitperson werden in diesem Fall nur 7 Euro erhoben.
Wenn Sie auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis, die zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Die Fahrerlaubnis wird durch den Führerschein nachgewiesen.