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Der Staat fördert die Anpassung von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
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Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (z.B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Eigenwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000,00 Euro erhalten.
Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigen- und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen.
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Eigentümer können für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Das Verfahren ist zweistufig:
Die Auszahlung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Für die Beratung und Bewilligung sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich
Es fallen keine Kosten an.
Der Staat fördert das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder Eigentumswohnung zur Eigennutzung).
Der Freistaat Bayern fördert die gebundene Menge an Kohlenstoffdioxid für den Neubau, die Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden und Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise.
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).
Der Freistaat fördert den Neubau, die Gebäudeänderung und -erweiterung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.
Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.
Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.
Wohnberatungsstellen leisten für den Verbleib in der eigenen Wohnung wichtige Hilfen. Eine individuelle Beratung zur Wohnungsanpassung kann dazu beitragen, dass ältere Menschen möglichst lange selbstbestimmt zu Hause wohnen bleiben können.