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Ehename; Erklärung

Die Ehegatten können als Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

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Ergänzung: Stadt Regensburg

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Leistungsdetails

Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, stünde auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.

Heiratet beispielsweise ''Lisa Wagner, geb. Huber'' Herrn ''Peter Meyer'', können die beiden Ehegatten entweder ''Meyer'' oder ''Huber'' oder "Wagner" als Ehenamen wählen.

Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt des Wohnortes erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.

Dazu ein Beispiel: Würden Peter Meyer und Lisa Wagner, geb. Huber den gemeinsamen Ehenamen ''Huber'' wählen, würde auch der Mann diesen Familienamen in der Ehe führen. Will Peter Meyer seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich künftig ''Meyer-Huber'' oder ''Huber-Meyer'' nennen. Die Frau würde ''Huber'' heißen.
Wenn "Wagner" als gemeinsamer Ehename gewählt würde, könnte Peter Meyer sich "Meyer-Wagner" oder "Wagner-Meyer" nennen. Die Frau würde "Wagner" heißen.
Falls der Geburtsname des Mannes ''Meyer'' zum Ehenamen bestimmt wird, könnte die Frau einen Begleitnamen führen und entweder ihren Geburtsnamen ''Huber'' oder den bis zur Eheschließung geführten früheren Familiennamen ''Wagner'' dem Ehenamen voranstellen oder anfügen; die Frau könnte sich dann für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden: ''Meyer-Huber'', ''Huber-Meyer'', ''Meyer-Wagner'' oder ''Wagner-Meyer''.
Allerdings darf, wenn ein Begleitname geführt werden soll, kein ''Dreifach-Name'' entstehen: Ist der von den Ehegatten gemeinsam zu Ehenamen bestimmte Name eines Partners schon ein Doppelname, darf der andere Ehegatte seinen Namen nicht zusätzlich voranstellen oder anfügen. Will umgekehrt ein Ehegatte, dessen mehrgliedriger Name nicht zum Ehenamen wurde, einen Begleitnamen führen, darf er nur einen der Namensbestandteile dieses Doppelnamens dem Ehenamen hinzufügen.
Eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann später gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.

Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. In dem genannten Beispiel bleibt es also bei ''Peter Meyer'' und ''Lisa Wagner", es sei denn, die Ehegatten holen zu einem späteren Zeitpunkt die Bestimmung ihres Ehenamens nach.

Ist ein Ehegatte Ausländer, kann die Namensführung in der Ehe völlig anders aussehen. Denn andere Staaten haben meist auch ein anderes Namensrecht. Nach dem Recht des Heimatstaates des zukünftigen Ehegatten muss es nicht unbedingt ein Wahlrecht geben. Es gibt Staaten, die z.B. gar keinen Ehenamen kennen oder nur den Namen des Mannes als Ehenamen zulassen. Auskunft erteilt das Standesamt am Wohnort oder das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wird.

Eine vorherige Anfrage beim Standesamt des Wohnortes über die erforderlichen Unterlagen ist in jedem Fall zweckmäßig.

Ergänzung: Stadt Regensburg

In der Urkundenstelle des Standesamts Regensburg können verschiedenste Namenserklärungen abgegeben werden. Für die Vorsprache zur Namenserklärung benötigen Sie einen Termin. Ihren gewünschten Termin können Sie online reservieren. Folgende Namenserklärungen sind im Standesamt möglich: Angleichungserklärung (Art. 47 EGBGB) sowie Erklärungen nach § 94 BVFG: Im Falle eines Statutenwechsels, insbesondere durch Einbürgerung, kann der Name an das deutsche Namensrecht angeglichen werden. Für Spätaussiedler und Vertriebenen besteht die Möglichkeit ihren Namen dem deutschen Recht anzupassen. Bestimmung eines Ehe- (§1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG): Ehegatten/Lebenspartner können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Famliennamen sie als Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen führen möchten. Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe (§1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaft (§3 LPartG) : Nach Auflösung einer Ehe/Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehe/Lebenspartnerschaft geführten Namen wieder anzunehmen. Bestimmung / Widerruf eines Begleitnamens zum Ehe- (§ 1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaftsnamens (§3 LPartG): Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen geworden ist, kann dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (Begleitname) voranstellen oder anfügen. Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen (§ 45 a PStG): Eine Vornamenssortierung ist möglich, sofern der Name einer Person deutschem Recht unterliegt und sie mehrere Vornamen hat. Dies gilt nicht für Vornamen die durch Bindestrich miteinander verbonden sind. Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz SBGG: Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung im Personenstandsregister abgeben. Die Geschlechtsidentität wird durch die erklärende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich", "divers" oder keine Angabe. Namenserklärungen für minderjährige Kinder (§§ 1617a ff. BGB) Namenserteilung: Die allein sorgeberichtigte Mutter kann ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge: Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes innerhalb von 3 Monaten (ab 01.05.2025 ohne Frist) nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Name bei Namensänderung der Eltern: In den Fällen einer (nach der Geburt des Kindes wirksam gewordenen) Ehenamenserklärung, kann sich das Kind über 5 Jahre grundsätzlich an den Ehenamen der Eltern anschließen. Einbenennung: Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, heiratet, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung für das Kind. Das Kind kann durch die Einbenennung den Ehenamen seines leiblichen Elternteils führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem bisherigen Geburtsnamen. Rückbenennung (ab 01.05.2025): Wird die Ehe des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden. Namenserklärung für volljährige Kinder ab 01.05.2025 (§§ 1617a ff. BGB): Neubestimmung des Familiennamens: Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen unter bestimmten Vorraussetzungen einmalig neu bestimmen. Einbenennung: Ein volljähriges Kind kann sich wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, mit deren Einwilligung einbenennen. Das Kind kann durch diese den Ehenamen seines leiblichen Elternteils führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem bisherigen Geburtsnamen. Rückbenennung: Wird die Ehe des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden.

Für die Bestimmung eines Ehenamens ist Voraussetzung, dass eine wirksame Ehe besteht.

Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens und die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens, die bei der Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei. Werden diese Erklärungen nicht bei der Eheschließung, sondern erst später abgegeben, wird jeweils eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

Ergänzung: Stadt Regensburg

Entsprechend Nr. 2.II.8/3.1, 3.2, 3.7 und 4.1 des Kostenverzeichnisses entstehen für Namenserklärungen im Standesamt folgende Gebühren: 30,00€ für die eine Erklärung zur Änderung des/der vorhandenen Namen 60,00€ für mehr als eine Erklärung, auch in einer Niederschrift 12,00€ für eine Bescheinigung über die Erklärung 12,00€ für jede geänderte Personenstandsurkunde

  • Eheschließung; Anmeldung
    Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit dieses überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
  • Namensänderung; Beantragung
    Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.
Stand: 16.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration