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Hunde; Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes oder eines Negativzeugnisses

Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten ''Kampfhundes'' eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.

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Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Für Sie zuständig

Stadt Kempten (Allgäu) - 301 Allgemeine Rechtsangelegenheit

Leistungsdetails

In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.

Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.

Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt.

Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Für die Haltung eines Kampfhundes, benötigen Sie eine Erlaubnis.

 

Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden bestimmter Rassen z.B.  "American Staffordshire Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.

 

Man unterscheidet:

 

Kampfhunde - Kat. 1:

 

Bei den in § 1 Abs. 1 KampfhundeV genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderleglich vermutet.

 

Hierunter fallen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu.


Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Haltung dieser Tiere sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen

 

Kampfhunde – Kat 2:

 

Bei den in § 1 Abs. 2 KampfhundeV aufgeführten Hunderassen sowie Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet, solange nicht der zuständigen Ordnungsbehörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen ist, dass diese keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. 


Hierunter fallen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.

Bei diesen Hunden kann unter Umständen die Kampfhundeeigenschaft durch einen Wesenstest eines Sachverständigengutachter widerlegt werden und somit eine Haltungserlaubnis erteilt werden (Negativzeugnis).
 
Moderassen:


In letzter Zeit kamen verstärkt neue Hunderassen auf den Markt. Häufig handelt es sich bei diesen nicht anerkannten Rassen um Kreuzungen aus Hunden der beiden oben genannten Kategorien von Kampfhunden. Die Tatsache, dass die Rasse selbst nicht in der Kampfhundeverordnung genannt wird, ist nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit des Hundes zu einer der beiden Kategorien zu widerlegen. 

 

Beispiele sind (nicht abschließend): Alapaha Blue Blood Bulldog, Alaunt Bull, Alba Bull, Alpha Blue Blood Bulldog, American Bully (XXL/Pocket), Australian Bulldog, Catahoula Bulldog, Exotic Bully, Hybrid Bull, Leavit Bulldog, Pocket Bully, Shorty Bull, Siam Bull, Tay Bull, Victorian Bulldog, XXL Bully.

Bei diesen Hunden muss die Kampfhundeeigenschaft durch einen Rasse- und Wesenstest eines Sachverständigengutachter widerlegt werden, um eine Haltungserlaubnis zu erhalten (Negativzeugnis).
 

Hinweis: 

Nach § 1 Abs. 3 KampfhundeV kann sich die Kampfhundeeigenschaft außerdem auch aus der Ausbildung eines Hundes mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

  • Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.
  • Bei einem Hund der Kategorie II muss durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. 

Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Folgende Unterlagen sind erforderlich bzw. folgende Nachweise müssen erbracht werden:


Kampfhund – Kat. 1:

  • Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung 
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter
  • Nachweis eines berechtigten Interesses an der Haltung eines Kampfhundes

Kampfhund- Kat. 2 und Moderassen

  • Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung
  • Zwei Fotografien des Hundes (Front-/Seitenansicht)
  • Wenn vorhanden: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Bei Moderassen, wenn vorhanden: Ahnennachweis (z. B. Stammbuch, Zuchtnachweis etc.)

  • Hundesachverständigengutachten (Hunde der Kategorie II)

Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000, EUR geahndet werden.

Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden.

Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 21.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration