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Ambulante Pflegedienste, die sich um die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen kümmern, können eine Förderung beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinie beantragen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung von ambulanten Pflegediensten, die von der zuständigen Behörde erlassen wurde, oder an dieser Stelle (soweit die Behörde Informationen ergänzt hat). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Landratsamt oder Ihre kreisfreie Stadt.
Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen unterstützt nach Maßgabe der „Richtlinie zur Unterstützung der ambulanten Pflegeinfrastrukturen im Landkreisgebiet“ und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 BayHO und Art. 55 LkrO) ambulante Pflegedienste finanziell. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel (Art. 74 Abs. 1 S. 2 AGSG i. V. m. § 68 Abs. 2 AVSG).
Die Förderung der ambulanten Pflegedienste umfasst neben der Förderung der rechnerischen Vollzeitkräfte (Mitarbeiterpauschale) insbesondere eine finanzielle Unterstützung für Fahrten in Gemeinden oder Gemeindeteile mit erhöhtem Anfahrtsaufwand (Fahrtkostenzuschuss). Die Förderung wird rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr gewährt. Eine Förderung erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit erbrachter häuslicher Pflegehilfe nach SGB XI. Weitere Informationen unter Weiterführende Links.
Richtlinien zur Förderung ambulanter Pflegedienste