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Förderschulen; Informationen über Hilfen nach Förderschwerpunkt

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten im Rahmen von Erziehung und Unterricht oder in Förderstunden gezielte Hilfen, um Entwicklungsverzögerungen oder andere Hemmnisse auszugleichen.

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 41 - Förderschulen

Leistungsdetails

Die Förderung orientiert sich am sonderpädagogischen Förderbedarf eines Kindes, z.B. in den Bereichen Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, Sehen sowie ggf. weiterem Förderbedarf wie im Autismus-Spektrum, wenn gleichzeitig ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Kinder mit mehreren Förderschwerpunkten besuchen die Schule, die ihren Förderbedarf am besten erfüllen kann. Es werden Förderschulen mit folgenden Schwerpunkten unterschieden:

  • Förderschwerpunkt Sehen,
  • Förderschwerpunkt Hören,
  • Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
  • Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • Förderschwerpunkt Sprache,
  • Förderschwerpunkt Lernen,
  • Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

Schulen zur sonderpädagogischen Förderung für die genannten Förderschwerpunkte sind Förderzentren mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt. Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren. An Förderschulen können Klassen für Kranke angegliedert werden. Die anderen Förderschulen führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schule mit dem Zusatz "zur sonderpädagogischen Förderung" und der Angabe des Schwerpunkts.  

Die Förderschulen umfassen

1. Förderzentren mit Klassen der

  • Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnose- und Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern (außer Förderschwerpunkt geistige Entwicklung); bei Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend,
  • Mittelschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei an Sonderpädagogischen Förderzentren und an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,
  • Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Berufsschulstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt erfüllt. Die Berufsschulstufe kann ebenfalls an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung gebildet werden,

2. sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,

3. berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

Stand: 10.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus