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Grunderwerbsteuer; Anzeige von grundstücksbezogenen Vorgängen

Der Erwerb eines Grundstücks muss dem Finanzamt angezeigt werden. 

Für Sie zuständig

Finanzamt Lichtenfels

Leistungsdetails

Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück betreffen.

Jeder Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es auch Anzeigepflichten der Beteiligten.

Der Notar/die Notarin hat Anzeige über Rechtsvorgänge zu erstatten, die er/sie beurkundet oder über die er/sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat sowie andere Anzeigen zu erstatten. Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt unter "Weiterführende Links".

Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über

  • Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein inländisches Grundstück betreffen;
  • Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat;
  • Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
  • nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der oben aufgeführten Vorgänge.

Beteiligte bestimmter grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgänge und damit die Steuerschuldner sind auch verpflichtet Anzeige zu erstatten. Unter anderem bei:

  • Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft, sowie ab Juli 2021 auch einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, soweit diese innerhalb von zehn Jahren zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Übergang von mindestens 90 % der Anteile geführt haben;
  • schuldrechtliche Geschäfte, die auf die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft gerichtet sind;
  • Vorgänge, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren tatsächlichen Vereinigung von mindestens 90% der Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft in einer Hand führen;
  • Vorgänge, aufgrund derer jemand eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft innehat;
  • der Erwerb von Gebäuden auf fremden Grund und Boden sowie
  • Umwandlungen, wenn innerhalb des ertragssteuerlichen Rückwirkungszeitraums (§§ 2, 20 Abs. 6, 24 Abs. 4 UmwStG) ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht wird und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG ausgelöst hätte.

Darüber hinaus unterliegen z. B. auch die folgenden Vorgänge der Anzeigepflicht:

  • Jede Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einschließlich etwaiger Leistungen von Dritten an den Veräußerer;
  • die Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft nach Gewährung einer Steuerbegünstigung nach §§ 5 oder 6 GrEStG, die voraussetzt, dass sich der begünstigte Anteil innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbsvorgang nicht verringert;
  • die Änderung von Beherrschungsverhältnissen nach gewährter Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG. Dieser Vorgang knüpft an die sog. „Konzernklausel“ an, wonach bei bestimmten Rechtsvorgängen die Steuerbefreiung davon abhängt, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem entsprechenden Vorgang die erforderliche 95 %ige Beteiligung eines herrschenden Unternehmens an einem oder mehreren abhängigen Unternehmen fortbesteht.

  • Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare: gemäß § 20 GrEStG vollständige schriftliche Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung
  • Anzeigepflicht der Beteiligten: Vollständige Anzeige gemäß § 20 GrEStG, ggf. Abschrift der privatschriftlichen Urkunde

Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Die Anzeige ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Es ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen.

Die Anzeigen durch Steuerschuldner sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben. Sie können in elektronischer Form übermittelt werden. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufügen.

Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer.

keine

Notare haben eine schriftliche Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung, nach Unterschriftsbeglaubigung oder nach Bekanntgabe der Entscheidung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

Die Beteiligten haben ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des anzeigepflichtigen Vorgangs Anzeige beim zuständigen Finanzamt zu erstatten, auch wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Frist verlängert sich auf einen Monat für Steuerschuldner ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ohne Geschäftsleitung oder Geschäftsführung oder Sitz im Inland.

Stand: 07.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat