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Berufskrankheit; Erhalt von Unterstützung zur Prävention von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit einer Gefahr ausgesetzt sind, die eine Berufskrankheit verursachen kann, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorbeugende Maßnahmen.

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Leistungsdetails

Mit vorbeugenden individuellen Maßnahmen, sogenannten Individualprävention, kann die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) mit allen geeigneten Mitteln berufliche Gefahren, die zur Entstehung, zum Wiederaufleben oder zur Verschlimmerung einer Berufskrankheit führen können, entgegenwirken.

Wenn Sie durch die Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit gesundheitliche Beschwerden haben, die zur Berufskrankheit werden könnten oder bereits eine Berufskrankheit haben und eine Verschlimmerung feststellen, können Sie gegenüber der LBG einen Anspruch auf individuelle Präventionsmaßnahmen haben.

Maßnahmen der Individualprävention haben das Ziel, Ihnen in geeigneter Weise die Fortsetzung Ihrer bisherigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu ermöglichen, ohne dass diese zu einer weiteren Verschlimmerung Ihres Gesundheitsschadens führt.

Die einzelnen, vorbeugenden Maßnahmen werden von der LBG anhand Ihrer Erkrankung und unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz ausgearbeitet und Ihnen angeboten.

Je nach beruflicher Gefährdung und gesundheitlicher Beschwerden können dies sein:

  • technische Maßnahmen am Arbeitsplatz, wie die Installation technischer Absauggeräte oder bauliche Veränderungen
  • organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz, wie die Neuorganisation von Arbeitsabläufen, die Übertragung anderer Tätigkeiten oder die zeitliche Begrenzung der gefährdenden Tätigkeiten
  • Optimierung von Schutzmaßnahmen, wie Atemmaske, Schutzhandschuhe oder Gehörschutzkapseln
  • gesundheitspädagogische Seminare, wie ein Hautschutzseminar oder Rückenkolleg, um mit ambulanten oder stationären Maßnahmen Kompetenzen zu gefährdenden Tätigkeiten aufzubauen
  • intensive, persönliche Beratungen, wie eine Beratung im Rahmen einer Berufskrankheiten-Sprechstunde oder eine tätigkeitsbezogene Betreuung oder Beratung vor Ort unter Einbeziehung des Betriebsarztes
  • Heilbehandlungsmaßnahmen, wie ein Behandlungsauftrag oder die Kostenübernahme besonderer Therapien

  • Sie sind bei Ihrer beruflichen Tätigkeit einer Gefahr ausgesetzt, die zur Entstehung, zur Verschlimmerung oder zum Wiederaufleben einer Berufskrankheit führen kann oder Sie haben bereits erste gesundheitliche Beeinträchtigungen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Sie müssen keinen Antrag stellen, um vorbeugende Maßnahmen gegen eine Berufskrankheit zu erhalten. Stattdessen können Sie die LBG über Ihren Bedarf informieren oder diese meldet sich bei Ihnen.

  • Die LBG setzt sich mit Ihnen in Verbindung, wenn sie zum Beispiel durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber, Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt, anderen behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Ihre Krankenkasse über den Verdacht einer beruflichen Erkrankung informiert wurde.
  • Alternativ können Sie sich auch selbst formlos, zum Beispiel telefonisch, bei der LBG melden, sofern Sie einer beruflichen Gefahr ausgesetzt sind, die zur Entstehung, dem Wiederaufleben oder einer Verschlimmerung einer Berufskrankheit beiträgt und erste gesundheitliche Beschwerden haben.
  • Anschließend prüft die LBG von Amts wegen, welche konkreten Angebote individuell passend sind und nimmt mit Ihnen und den erforderlichen Personen, wie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt oder anderen behandelnde Ärztinnen und Ärzten, Kontakt auf.
  • In Absprache mit allen Beteiligten werden zum Schluss die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Für Sie fallen keine Kosten an.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Je nach Maßnahme individuell.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entnehmen
  • Klage vor dem Sozialgericht

Stand: 10.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales