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Vereinsregister; Einsicht

Das Vereinsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Vereinsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

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Amtsgerichte - Registergerichte
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Leistungsdetails

Das Vereinsregister und die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke kann jedermann einsehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden. Dadurch können sich auch Nichtmitglieder über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e. V.) informieren. 

Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Registergericht, in dessen Bezirk der eingetragene Verein seinen Sitz hat. Dies sind folgende Gerichte:

  • Amtsgericht Amberg (für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)
  • Amtsgericht Ansbach (für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i.Bay.)
  • Amtsgericht Aschaffenburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a.Main)
  • Amtsgericht Augsburg (für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d.Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)
  • Amtsgericht Bamberg (für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)
  • Amtsgericht Bayreuth (für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)
  • Amtsgericht Coburg (für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)
  • Amtsgericht Deggendorf (für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)
  • Amtsgericht Fürth (für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch)
  • Amtsgericht Hof (für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)
  • Amtsgericht Ingolstadt (für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a.d.Donau und Pfaffenhofen a.d.Ilm)
  • Amtsgericht Kempten/Allgäu (für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)
  • Amtsgericht Landshut (für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d.Isar und Landshut)
  • Amtsgericht Memmingen (für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)
  • Amtsgericht München (für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)
  • Amtsgericht Nürnberg (für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d.Opf., Nürnberg und Schwabach)
  • Amtsgericht Passau (für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)
  • Amtsgericht Regensburg (für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)
  • Amtsgericht Schweinfurt (für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d.Saale und Schweinfurt)
  • Amtsgericht Straubing (für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)
  • Amtsgericht Traunstein (für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)
  • Amtsgericht Weiden i.d.OPf. (für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i.d.OPf.)
  • Amtsgericht Würzburg (für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a.Main, Kitzingen und Würzburg)

Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden. 

Daneben können die in ganz Bayern elektronisch geführten Vereinsregister auch über das Gemeinsame Registerportal der Länder online eingesehen werden. Weitere Informationen zur online-Registereinsicht erhalten Sie unter "Online-Verfahren". Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.

Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht – Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)" (siehe "Weiterführende Links"), die Sie kostenlos herunterladen können.

Die Einsicht in das Vereinsregister beim Registergericht ist kostenfrei.

Auf Ihren Wunsch erteilt Ihnen das Registergericht Abschriften aus dem Vereinsregister. Die Abschriften werden auf Verlangen beglaubigt. Für die Erteilung von Abschriften aus dem Vereinsregister wird eine Gebühr von 10,00 EUR (bei beglaubigten Abschriften: 20,00 EUR) erhoben.

Die Online-Einsichtnahme und der Abruf von Daten sind ebenfalls kostenlos.

  • Genossenschaftsregister; Einsicht
    Das Genossenschaftsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Genossenschaftsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
  • Handelsregister; Einsicht

    Die Einsicht in das Handelsregister und die dazu eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden.

  • Partnerschaftsregister; Einsicht
    Das Partnerschaftsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Partnerschaftsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
  • Vereinsregister; Anmeldung der Eintragung
    Die Eintragung ins Vereinsregister muss beim zuständigen Registergericht angemeldet werden.
  • Vereinswesen; Anmeldung eines Ausländervereins oder eines ausländischen Vereins
    Die Gründung, Änderung und Auflösung eines ausländischen Vereins oder eines Ausländervereins mit Sitz in Deutschland ist innerhalb von zwei Wochen bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. der zuständigen kreisfreien Gemeinde oder dem zuständigen Landratsamt anzumelden.
Stand: 29.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz