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Prozessvertretung; Vertretung des Freistaats Bayern als Prozesspartei

In allen gegen den Staat gerichteten Streitverfahren vor dem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (Freistaat Bayern als Beklagter) ist die Landesanwaltschaft Prozessvertreter des Staates (Ausnahme: § 3 Abs. 3 Satz 3 LABV).

Für Sie zuständig

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Landesanwaltschaft Bayern
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Leistungsdetails

Die Prozessvertretung betrifft jährlich rund 1850 Fälle, vornehmlich Berufungen und Revisionen (einschließlich der Berufungs- und Revisionszulassungsverfahren), aber auch gewichtige erstinstanzliche Verfahren nach den §§ 47, 48, 50 VwGO, also Normenkontrollen und Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse bei Großvorhaben und Klagen in anderen herausgehobenen Fällen.

Der Ausgang von verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist für den Staat und das Zusammenleben der Bürger von erheblicher Bedeutung.

Neben behördlichen Alltags- und Routineentscheidungen (etwa der Erteilung einer Baugenehmigung) werden im Klagewege auch viele staatliche Leitentscheidungen oder Entscheidungen zu Großvorhaben zur gerichtlichen Überprüfung gebracht.

Das Verhältnis des Bürgers zu seinem Staat ist maßgeblich davon abhängig, inwieweit dessen Entscheidungen im Streitfall von unabhängigen Richtern bestätigt werden.

Die Prozessvertretung beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht erfordert hoch spezialisierte Rechtskenntnisse – prozessrechtlich sowie im jeweiligen materiellen Rechtsbereich – und eine vertiefte praktische Gerichtserfahrung. Der Freistaat Bayern hat deshalb seine Kräfte zentriert und mit der Landesanwaltschaft Bayern eine „Anwaltskanzlei des Staates" geschaffen.

Stand: 08.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Landesanwaltschaft Bayern