Logo Bayernportal

Adoption eines Kindes; Beantragung

Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger als Kind sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Landsberg am Lech

Amtsgericht Landsberg am Lech
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Lechstraße 7
86899 Landsberg am Lech

Postanschrift

86896 Landsberg am Lech

Telefon

+49 8191 108-0

Leistungsdetails

Ehepaare oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, von denen ein Ehegatte/faktischer Partner das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden (mehr dazu unter "Verwandte Themen" - "Erwachsenenadoption; Beantragung").

Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten/der faktischen Partner. Ist bei einer internationalen Adoption eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, müssen die Adoptiveltern einen Antrag auf Anerkennung bei dem zuständigen deutschen Familiengericht stellen. Ohne eine familiengerichtliche Anerkennung bleibt die ausländische Adoptionsentscheidung in Deutschland ohne Rechtswirkungen. Eines Anerkennungsverfahrens bedarf nur dann nicht, wenn für die Auslandsadoption eine Bescheinigung nach Artikel 23 Haager Adoptionsübereinkommen vorgelegt werden kann.

Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. In bestimmten Fällen ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes einzuschalten.

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen; bei der Annahme Volljähriger ist zusätzlich ein Antrag des Anzunehmenden erforderlich. Der Antrag muss notariell beurkundet sein.

Zur Annahme eines minderjährigen Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt.

Zur Annahme eines Kindes ist weiter die notariell beurkundete Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag auf Annahme eines Kindes und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Adoptionsbeschluss selber: grundsätzlich nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
  • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde

  • Adoption; Beantragung der Anerkennung oder Umwandlung einer Adoption eines ausländischen Kindes

    Wenn eine Adoption im Ausland durchgeführt wude, kann das Familiengericht auf Antrag feststellen, ob sie in Deutschland anzuerkennen ist. Es kann auch die Umwandlung in eine Adoption mit den nach deutschem Recht vorgesehenen starken Wirkungen aussprechen.

  • Adoption; Informationen zur Freigabe
    Bei ungewollter Schwangerschaft kann die werdende Mutter überlegen, nach der Geburt Adoption zu ermöglichen. Eine große Zahl meist kinderloser Paare möchte ein Kind annehmen, so dass eine lebenswerte Zukunft für noch ungeborene Kinder in dieser Lage erreicht werden kann.
  • Erwachsenenadoption; Beantragung

    Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie und die bzw. der Anzunehmende dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Stand: 29.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz