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Das Stiftungsverzeichnis enthält alle rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern und für jede Stiftung die wichtigsten Daten. Es kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.
Das beim Landesamt für Statistik geführte Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern (ohne kirchliche Stiftungen) wird in elektronischer Form geführt; die darin enthaltenen Angaben können von jedermann eingesehen werden.
Für jede Stiftung werden folgende Daten eingestellt: Name, Rechtsstellung, Sitz, Zweck, Organe, gesetzliche Vertretung (Satzungsregelung), Name des Stifters, soweit dieser damit einverstanden ist, Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens sowie Anschrift.
Das Verzeichnis wird auf der Grundlage der von den Regierungen als Stiftungsbehörden übermittelten Daten ständig aktualisiert, hat aber anders als etwa das von den Gerichten geführte Handels- oder Vereinsregister keine Publizitätswirkung.
Es bietet vielfältige und komfortable Recherchemöglichkeiten etwa nach dem Sitz (Gemeinde, Landkreis, Regierungsbezirk), dem Gründungszeitraum, dem Zweck oder der Art der Stiftung (z. B. kommunale, öffentlich-rechtliche Stiftung) sowie Hinweise bzw. Links auf weiterführende Informationen und auf andere Stiftungsverzeichnisse.
Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für bestimmte Aufgaben der Stiftungsaufsicht zuständig, wenn die Stiftung von der Kommune verwaltet wird.
Stiftungen des öffentlichen Rechts benötigen für einzelne Rechtsgeschäfte eine Genehmigung.
Möchten Sie einzelne Satzungsbestimmungen einer rechtsfähigen Stiftung ändern oder ergänzen, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde tun, sofern der Stifterwille hierbei beachtet wird.
Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen, der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsbehörden sind die Regierungen.
Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.