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Juleica; Beantragung

Jugendleiterinnen und Jugendleiter können die Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card („Juleica“) beantragen.

Online-Verfahren

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Landratsamt Starnberg

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Leistungsdetails

Die Juleica ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis und drückt die Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit aus.

Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Sie wird bundeszentral nach einem einheitlichen Muster hergestellt und muss online beantragt werden.
In Bayern tätige Jugendleiter/-innen können zeitgleich die Bayerische Ehrenamtskarte bestellen.

Zuständig für die Ausstellung der Juleica (das heißt konkret für deren Bestellung und Aushändigung) sind grundsätzlich die Jugendämter. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter tätig ist.

Voraussetzungen für den Erhalt der Juleica

  • Die Juleica ist für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptberufliche Mitarbeiter/-innen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiter/-innen tätig werden.
  • Voraussetzung ist, dass der/die Jugendleiter/-in für einen nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.
  • Die Tätigkeit muss kontinuierlich über einen längeren Zeitraum erfolgen.
  • Der/die Inhaber/-in der Juleica muss eine praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiter/-in erhalten haben, die nachfolgend genannte Qualitätsstandards erfüllt. Die Person muss in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten und durchzuführen.
  • Eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium (bspw. Erzieher/-in, Sozial-, Religionspädagoge/-in, Pädagoge/-in, Diakon/-in, Kinder- und Heilerziehungspfleger/-in), die den geforderten Qualitätsstandards entspricht, kann anerkannt werden.
  • Der/die Inhaber/-in der Juleica soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Personen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
  • Der/die Juleica-Inhaber/-in verfügt über ausreichende Kenntnisse in erster Hilfe entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) nachzuweisen (derzeit: 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten). Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Alternativ kann auch ein "Erste Hilfe am Kind"-Kurs im gleichen Stundenumfang besucht werden. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei der erstmaligen Beantragung der Juleica nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Qualitätsstandards

Wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Juleica ist eine qualifizierte Ausbildung der Jugendleiter/-innen.

Die im Folgenden aufgeführten Standards sind so genannte Mindest-Qualitätsstandards. Grundausbildungen, die diesen Standards entsprechen, berechtigen zum Erhalt der "Juleica".

  • Die Ausbildung darf einen Umfang von 34 Zeitstunden (inkl. Praxisbegleitung) nicht unterschreiten, davon mindestens 15 Zeitstunden in Präsenz. Auch bei webbasierten Elementen der Grundausbildung müssen diese in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung stattfinden.
  • Die Ausbildung soll von Personen geleitet werden, die eine berufliche pädagogische Qualifikation und/oder fundierte Erfahrungen in Jugendarbeit und Kursleitung aufweisen.
  • Die Ausbildung soll mit aktivierenden Methoden durchgeführt werden und die Reflexion über sowie den Transfer in die Praxis gewährleisten.
  • Die Gruppe der Teilnehmer/-innen dient dabei als exemplarisches Lernfeld für die Praxis der Gruppenarbeit.
  • Die Ausbildung soll so angelegt sein, dass ihr Ablauf bereits als Beispiel für entsprechenden Methodeneinsatz dienen kann. Die Teilnehmer/-innen sind deshalb in geeigneter Weise an Durchführung und Gestaltung zu beteiligen.

Im Einzelnen müssen folgende Inhalte verbindlich behandelt werden:

  • Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen mit besonderer Beachtung einer geschlechtsreflektierten Perspektive
  • Grundkenntnisse über die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktion, Grenzen)
  • Vermittlung von Gruppenpädagogik in Theorie und Praxis
  • Methodenkompetenz
  • Planung und Durchführung von Aktivitäten anhand von praktischen Beispielen (z.B. Wochenendfreizeit, Jugendbildungsmaßnahme, Internationale Jugendbegegnung, usw.)
  • Strukturen der Jugendarbeit (Demokratischer Aufbau, Mitbestimmung, Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit)
  • Wertorientierung von Jugendorganisationen
  • Rechts- und Versicherungsfragen
  • Prävention sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit

Als Querschnittsthemen fließen Partizipation, Beteiligung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen (Diversität, Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit) und Nachhaltigkeit bei allen Inhalten mit ein.

Es ist jedoch jedem Träger der Jugendarbeit vorbehalten, für Leiter/-innen seiner Maßnahmen notwendige zusätzliche, insbesondere verbandsspezifische Inhalte und Qualifikationen einzufordern bzw. zu vermitteln.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Nachweis über entsprechende Ausbildung bzw. Fortbildung
    • Nachweis über Erste-Hilfe-Lehrgang bei erstmaliger Beantragung
    • Lichtbild

Die Juleica muss online beantragt werden. Die Antragstellung kann sowohl durch den/die Jugendleiter/-in als durch den Kreis-/Stadtjugendring oder die Jugendorganisation, für die er/sie tätig ist, erfolgen. 

Der Träger der Jugendhilfe (Jugendverband, Jugendinitiative, Jugendorganisation, Jugendring), für den der Jugendleiter / die Jugendleiterin tätig ist, prüft die Voraussetzungen für den Erhalt der Juleica und bestätigt diese im digitalen Antragssystem.

Für die Ausstellung der Juleica, die im öffentlichen Interesse liegt, wird keine Gebühr erhoben.

Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Juleica kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.

keine

Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Bei Fortsetzung der Tätigkeit soll in der Regel spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica ein neuer Antrag gestellt werden.

Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Jugendhilfe im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden nachzuweisen. Diese können vollständig web-basiert durchgeführt werden. Wie auch bei der Grundausbildung müssen die Fortbildungsangebote in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung geschehen.

Ergänzend empfehlen wir für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica, auf eine Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH hinzuwirken.

Stand: 01.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales