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Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung; Übermittlung von Informationen

Die Bayerische Ärzteversorgung gewährt Versorgungsleistungen im Alter, bei Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene. Hierfür benötigt sie bestimmte Informationen vom neuen Mitglied.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

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Bayerische Versorgungskammer
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Leistungsdetails

Die Bayerische Ärzteversorgung (BÄV) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsautonomie und hat die Aufgabe, ihre Mitglieder im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenen des Mitglieds zu versorgen. Die BÄV ist zuständig für

  • Ärzte in Bayern und Rheinland-Pfalz (ehemalige Regierungsbezirke Pfalz und Rheinhessen)
  • Zahnärzte in Bayern und Rheinland-Pfalz (ehemaliger Regierungsbezirk Pfalz)
  • Tierärzte in Bayern, Rheinland-Pflaz und dem Saarland.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.

Das Versorgungswerk gehört zur gesetzlichen Altersversorgung und damit zur ersten Säule der Alterssicherung.

Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes (Pflichtmitgliedschaft). Die Bayerische Ärzteversorgung wird aufgrund gesetzlicher Meldepflichten von den berufsständischen Kammern (z. B. Bayerische Landesärztekammer) über Kammerzu- und -abgänge informiert. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Bayerische Ärzteversorgung die im Mitgliedschaftserhebungsbogen genannten Angaben und Nachweise. Die Mitglieder sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Aufgrund der im Mitgliedschaftserhebungsbogen gemachten Angaben können eventuelle satzungsgemäße Ausnahmen oder Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft geprüft werden. Mitglieder sind verpflichtet, die Bayerische Ärzteversorgung bei Änderungen ihrer Verhältnisse zu informieren.

Die Mitglieder der Bayerische Ärzteversorgung erwerben ihre Versorgungsanwartschaft durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen und/oder freiwilligen Mehrzahlungen.

Voraussetzungen für Pflichtmitgliedschaft:

  • Approbation oder Berufserlaubnis
  • Keine Berufsunfähigkeit
  • Berufliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung.

  • Approbationsurkunde (in Kopie)
  • Berufserlaubnis (in Kopie)

Nach Eintragung in der Berufskammer, werden die Mitgliedsdaten von der Berufskammer an die Bayerische Ärzteversorgung übermittelt.

Zu Beginn der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung ist vom neuen Mitglied der Mitgliedschaftserhebungsbogen auszufüllen und an die Bayerische Ärzteversorgung zu senden. Der ausgefüllte Mitgliedschaftserhebungsbogen (siehe unter „Formulare“) kann per Post oder elektronisch (siehe unter „Online-Verfahren“) übermittelt werden.

Das Mitglied erhält von der Bayerischen Ärzteversorgung anschließend einen Mitgliedschaftsbescheid per Post. Der Mitgliedschaftsbescheid steht den Mitgliedern nach Registierung in unserem Online-Portal BÄV24 ebenfalls zum Abruf bereit.

keine

keine

wenige Tage

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 22.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration