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Kinder und Jugendliche; Inobhutnahme durch das Jugendamt

Ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet? Bei Hinweisen darauf können Sie sich an das zuständige Jugendamt wenden. 

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Abt. Sozialdienst

Leistungsdetails

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet oder eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert und die Personenberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt weitreichende Befugnisse zum unmittelbaren Handeln, insbesondere ist es berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (z. B. Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen). Mit der Inobhutnahme ist auch die Befugnis zur vorläufigen Unterbringung bei einer geeigneten Person, Einrichtung oder einer sonstigen (geeigneten) Wohnform verbunden (z. B. Kinderschutzstellen, Bereitschaftspflegestellen etc.).

Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt, sofern nach seiner Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls besteht und die Personensorge - oder Erziehungsberechtigen nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Auch ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen, werden vom Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme wird vom Jugendamt u. a. überprüft, ob es Gründe gibt, die einer Verteilung der jungen Menschen in andere Bundesländer entgegenstehen.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Hinweise zu Kindeswohlgefährdung

Wenn Sie den Eindruck haben, ein Kind wird misshandelt oder sexuell missbraucht, wenden Sie sich bitte an den Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes. Sie können sich auch anonym beraten lassen oder eine anonyme Mitteilung an den Allgemeinen Sozialdienst zukommen lassen. Das Jugendamt hat keine Anzeigepflicht. Sie können helfen, Kinder zu schützen.

Kindesmisshandlung, Gewalt gegen Kinder

Von Misshandlungen spricht man, wenn körperliche oder psychische Gewalt oder auch Vernachlässigung bei Kindern und Jugendlichen zur Schädigung der Gesundheit und zu Beeinträchtigungen der Entwicklung führen.

Sichtbare Spuren können sein: Blutergüsse, Striemen, blaue Flecken, Verbrühungen, Verbrennungen, Abmagerung oder Verwahrlosung. Hörbar sind Schreie, Weinen oder sich wehren.

Auslöser für gewalttätige Handlung gegenüber Kindern sind oft Überforderungssituationen der Erwachsenen, zum Beispiel familiäre Belastungen, Geldmangel, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Um Kinder schützen zu können, müssen Eltern, Angehörige, Freunde, Nachbarn und Fachkräfte (z.B. Kindergarten, Schule) aufmerksam sein und Verantwortung übernehmen.

Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes ist es, jeder sorgenvollen Mitteilung, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweist, nachzugehen. Es muss mit der betroffenen Familie geklärt werden, ob ein Beratungsangebot oder die Unterstützung der Familie durch eine ambulante Hilfe ausreicht, um die Eltern zu befähigen, ihre Verantwortung wahrzunehmen und eine förderliche Lebenssituation für das Kind zu schaffen.

Wenn dies nicht möglich ist, kann es notwendig werden, Kinder aus der belastenden Situation zu holen, um sie zu schützen. Auch in solchen Situationen ist es die Aufgabe des Jugendamtes, Eltern zu aktivieren und soweit zu stärken, dass eine Rückkehr der Kinder in die Familie möglich ist.

Sexueller Missbrauch

Von sexuellem Missbrauch spricht man, wenn ein Kind zur sexuellen Befriedigung eines Erwachsenen oder eines älteren Kindes/Jugendlichen benutzt wird. Dazu gehört unter anderem, wenn eine Person

  • ein Kind zur eigenen sexuellen Erregung anfasst oder sich von diesem berühren lässt.
  • ein Kind zwingt oder überredet, sich nackt zu zeigen oder sexuellen Handlungen zuzusehen.
  • ein Kind zu oralem, analem oder vaginalen Geschlechtsverkehr zwingt oder überredet.

Sexueller Missbrauch kann bereits weit unterhalb der Schwelle der vorher genannten Beispiele beginnen! Kinder und Jugendliche sind oft nicht in der Lage, direkt von sexuellem Missbrauch zu berichten. Sie haben Schuldgefühle, Schamgefühle und/oder werden vom Täter zur Geheimhaltung gezwungen. Für Mütter und Väter stellt der Verdacht, das eigene Kind könne Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sein, eine extreme Belastung dar – vor allem, wenn der Täter / die Täterin aus der Familie oder dem Freundeskreis kommt.

Beim Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes gibt es einen Fachdienst für den Bereich sexuelle Gewalt, sexuelle Kindesmisshandlung. Hier werden Sie von besonders ausgebildeten Fachkräften beraten. Wenden Sie sich an das Jugendamt, wenn Sie ein "ungutes" Gefühl haben, wenn Sie Fragen haben, Dinge beobachten, die Sie unsicher und stutzig machen.

Das Jugendamt hat keine Anzeigepflicht! Wir beraten Sie auch anonym.

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
    • die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
    • eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt gemeinsam mit dem jungen Menschen und den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, wie es zu der bestehenden Situation kommen konnte und weist Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung auf. Das Jugendamt vermittelt im Konflikt und leitet – wenn es notwendig und hilfreich ist – weitere Hilfen in die Wege. Ziel ist es, für den jungen Menschen eine möglichst stabile und sichere Unterbringung zu erreichen, etwa in einer Pflegefamilie, in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.

Rechte und Pflichten während der Inobhutnahme

Das Jugendamt ist berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem die Beaufsichtigung, die Versorgung, die Erziehung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes.

  • Der junge Mensch hat während der Inobhutnahme das Recht, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
  • Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
  • Kinder und Jugendliche werden je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt, die die Inobhutnahme betreffen.

Entscheidung über Rückkehr zu den Eltern

  • Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, hat das Jugendamt zu entscheiden, ob das Kind den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ohne Gefährdung des Kindeswohls übergeben werden kann.
  • Ist dies nicht der Fall, hat das Familiengericht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu treffen sind.

Ende der Inobhutnahme

Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des jungen Menschen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.  

keine

Unter Kindeswohl wird das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen (= Minderjährigen) sowie seine gesunde Entwicklung umfasst. Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrem Fortdauern eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Das Gesetz nennt als Kriterien der Kindeswohlgefährdung

  • die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
  • die Vernachlässigung des Kindes,
  • das Verhalten eines Dritten,
  • das Unvermögen der Eltern und
  • die Prognose für die Zukunft.

Wenn Ihnen in Ihrer Nachbarschaft, in Ihrem Bekanntenkreis oder auch in Ihrer Verwandtschaft Anzeichen für solche Dinge auffallen, suchen Sie bitte das direkte Gespräch und lassen Sie andere wissen, dass Sie sich Sorgen machen oder bestimmte Handlungen nicht akzeptieren können und wollen.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine direkte Ansprache der Erziehungsberechtigten nicht zu einer Verbesserung der Situation des Kindes führt, nehmen Sie bitte umgehend mit dem Jugendamt der kreisfreien Stadt oder des Landkreise Kontakt auf. Ihre Anonymität bleibt gewahrt.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, wenden Sie sich an die Polizei.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Wichtige Telefonnummern der Jugendhilfe

Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialdienst für Krisen und Notfälle:

Montag von 8:00 bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:30 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt über das Geschäftszimmer: 09131 / 86-2516

Krisen und Notfälle außerhalb der Öffnungszeiten:

Polizeiinspektion Erlangen: 09131 / 760-0
Kinder- und Jugendnotdienst Nürnberg: 0911 / 23 13 333

Der Kinder- und Jugendnotdienst Nürnberg ist außerhalb der Erreichbarkeit des Allgemeinen Sozialdienstes für die Inobhutnahme von Kindern- und Jugendlichen zuständig.

Beratung für Fachkräfte der Jugendhilfe und Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen:

Insoweit erfahrende Fachkraft der Jugend- und Familienberatung des Stadtjugendamtes: 09131 / 86-2295

Widerspruch

  • Beistandschaft durch das Jugendamt; Beantragung
    Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche.
  • Zwangsheirat; Beratung
    Opfer Von Zwangsheirat bedrohte oder betroffene Frauen und Mädchen können sich beraten lassen.
Stand: 14.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales