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Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternrente erhalten.
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen Ihnen als Elternteil bei einem Tod Ihres Kindes infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, oder einer anerkannten Berufskrankheit eine regelmäßige Elternrente.
Das gilt für
Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Arbeitsunfall, dem Wegeunfall oder der Berufskrankheit gegenüber der oder dem Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
Die Rente beträgt:
des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) der oder des Verstorbenen.
Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:
Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:
Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn
Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dies bedeutet, dass Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus ("von Amts wegen") alle erforderlichen Ermittlungen betreibt. Sie müssen also keinen Antrag stellen.
Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.
Online-Dienst:
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternrente erhalten.
Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.