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Lehrkräfte an beruflichen Schulen; Übermittlung des Nachweises über die Ableistung eines Betriebspraktikums

Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen sind verpflichtet, den Nachweis über die Ableistung eines Betriebspraktikums über den Dienstweg an die personalverwaltende Stelle zu senden. Die Zuständigkeit liegt nur bei beruflichen Schulen ohne FOSBOS bei den Regierungen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen I -Technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe-

Leistungsdetails

Betriebspraktika dienen der Vertiefung der Kenntnisse über betriebliche Abläufe, Strukturen und Prozesse und sollen den Lehrkräften Einblicke in die sich stetig fortentwickelnde Arbeitswelt bieten.

Der Nachweis eines Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Übertragung eines Amts mit einem höheren Grundgehalt sowie für die Übertragung einer Funktion an staatlichen beruflichen Schulen. Zur Ableistung verpflichtet sind die hauptberuflichen, verbeamteten oder unbefristet beschäftigten Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilung IV) einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerialbeauftragten sowie der Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Regierungen und der Ministerialbeauftragten. Den Schulleiterinnen und Schulleitern, den Seminarvorständen, den Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht sowie den an andere staatliche Behörden mit nichtunterrichtlichen Aufgaben abgeordneten Lehrkräften, deren Stammschule eine staatliche berufliche Schule ist, wird ein Betriebspraktikum ausdrücklich empfohlen.

Der zeitliche Umfang eines Betriebspraktikums bemisst sich auf mindestens acht volle Arbeitstage entsprechend der jeweiligen betrieblichen Organisation, die möglichst zusammenhängend abzuleisten sind. Gemäß kultusministeriellem Schreiben vom 09.09.2019 zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern können Lehrkräfte in familienpolitischer Teilzeit das Betriebspraktikum, welches sich bei Lehrkräften in Vollzeit auf mindestens acht volle Arbeitstage zu erstrecken hat, ebenfalls in Teilzeit ableisten. Hierbei muss der zeitliche Umfang mindestens dem des genehmigten Teilzeitmaßes entsprechen, wobei Unterrichtswochen in Zeitstunden umzurechnen sind. Dies bedeutet, dass bei einer familienpolitischen Teilzeit von beispielsweise 14 Unterrichtswochenstunden das Betriebspraktikum circa 23 Zeitstunden umfassen muss. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man davon ausgeht dass 24 Unterrichtswochenstunden einer 40-Stunden-Woche entsprechen. Die Vorgabe von acht vollen Arbeitstagen gilt für Lehrkräfte in familienpolitischer Teilzeit nicht. Des Weiteren legt vorgenanntes kultusministerielles Schreiben fest, dass der Lehrkraft eine zeitliche Entlastung bei der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von einer Jahreswochenstunde zu gewähren ist, sofern das Betriebspraktikum ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet wird. Diese Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht nur bei einem Betriebspraktikum im zeitlichen Umfang von acht (vollen) Arbeitstagen gewährt. Bei Lehrkräften in familienpolitischer Teilzeit ist die zeitliche Entlastung von einer Jahreswochenstunde bereits dann zu gewähren, wenn das Betriebspraktikum, welches mindestens dem Umfang des genehmigten Teilzeitmaßes zu entsprechen hat (also im Beispielsfall mindestens 23 Zeitstunden, s.o.), vollständig in der unterrichtsfreien Zeit absolviert wird.

Sofern der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden kann, darf ein Betriebspraktikum auch in der Unterrichtszeit der Lehrkraft abgeleistet werden. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.

Die Lehrkraft ist verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung über die Ableistung des Betriebspraktikums bzw. einer entsprechenden Tätigkeit durch den Praktikumsbetrieb bzw. die Hochschule oder Forschungseinrichtung gegenzeichnen zu lassen; die Vorlage eines förmlichen Praktikumsvertrags oder die Einreichung ergänzender Unterlagen ist weder gegenüber der Schulleitung noch gegenüber der Schulaufsicht erforderlich.

Anerkannt werden können Praktika in Unternehmen gleich welcher Rechtsform, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Einrichtungen verfasster Religionsgemeinschaften oder Betriebsstätten von Angehörigen freier Berufe innerhalb der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz. Bis auf Weiteres können auch Praktika im Vereinigten Königreich, insbesondere solche, die bereits vereinbart sind, unter den für Staaten der Europäischen Union geltenden Bedingungen abgeleistet werden. Bei Praktika in anderen als den genannten Staaten muss dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig zur Kenntnis gegeben werden, die oder der über die Zweckmäßigkeit des Praktikumseinsatzes befindet; Praktika bei anerkannten Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit und der verfassten Religionsgemeinschaften sind regelmäßig als zweckmäßig anzusehen.

Praktika dürfen nicht in Unternehmen, Behörden, Anstalten, bei Einrichtungen von Religionsgemeinschaften oder bei Angehörigen der freien Berufe abgeleistet werden, in denen die Personal- oder Organisationsverantwortung für den konkreten Einsatzbereich der Lehrkraft bei einer Person liegt, die für sie naher Angehöriger (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 - 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) ist. Das Betriebspraktikum kann auch in Form einer im zeitlichen Umfang entsprechenden Tätigkeit an einer Hochschule oder einer anerkannten Forschungseinrichtung erbracht werden.

Nicht anerkannt werden Tätigkeiten, die unabhängig von der Notwendigkeit der Ableistung eines Betriebspraktikums ausgeübt werden, z. B. im Rahmen eines kontinuierlich ausgeübten Ehrenamts, in einer Nebentätigkeit oder einem Nebenamt. Nicht anerkannt werden unterrichtende, betreuende oder verwaltende Tätigkeiten an einer Schule oder einer inländischen Schulaufsichtsbehörde.

Lehrkräfte mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik sowie Lehrkräfte, die an Berufsfachschulen für Kinder- oder Sozialpflege, Fachakademien für Sozialpädagogik oder an Beruflichen Oberschulen in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen unterrichten, können ihr Betriebspraktikum bei einem freien gemeinnützigen Träger bzw. einer Kommune ableisten, der/die als Kooperationspartner die Bildungs- und Betreuungsangebote in offenen bzw. gebundenen schulischen Ganztagsangeboten durchführt.

Die Nachweise über die Ableistung des Betriebspraktikums sind zeitnah auf dem Dienstweg an die personalverwaltende Stelle zu senden.

Das Betriebspraktikum oder die entsprechende Tätigkeit dient der Fortbildung; den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird dementsprechend Dienstunfallschutz gewährt.

Für Schäden, die anlässlich des Betriebspraktikums von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsätzlich verursacht werden, haftet der Freistaat nicht, ebenso wenig haftet er für fahrlässig verursachte Schäden, sofern das entsprechende Risiko anderweitig versichert ist oder in zumutbarer Weise versichert werden kann.

Eine Übernahme von Fahrtkosten oder sonstigen reisekostenrechtlichen Leistungen ist nicht möglich. Das Betriebspraktikum oder die entsprechende Tätigkeit wird im Umfang von maximal acht Tagen auf die Fortbildungsverpflichtung nach der Bekanntmachungen des Kultusministeriums zur Lehrerfortbildung in Bayern vom 9. August 2002 (KWMBl. I S. 260) in der jeweils gültigen Fassung angerechnet. Sofern das Betriebspraktikum mindestens hälftig in der unterrichtsfreien Zeit der Lehrkraft abgeleistet wurde, ist eine Entlastung bei der Unterrichtspflichtzeit von 0,5 Jahreswochenstunden zu gewähren.

Stand: 12.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus