Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie mit Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU handeln möchten, müssen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ihnen die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) bestätigen, wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer mit Sitz in Deutschland sind und Ihnen eine gültige USt-IdNr. zugeteilt wurde.
Wenn Sie Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, kann Ihnen die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage:
Einfache und qualifizierte Bestätigung
Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Abfrage in dem EU-Land, das sie erteilt hat, gültig ist.
Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname einschließlich der Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den im jeweiligen EU-Land registrierten Unternehmerdaten übereinstimmen. Hierbei wird Ihnen nur das Ergebnis Ihrer Angaben in der Form „stimmt überein“ oder „stimmt nicht überein“ angezeigt. Sie können sich die Unternehmensdaten nicht anzeigen lassen.
Vor einer qualifizierten Bestätigung müssen Sie eine einfache Bestätigung durchführen.
Abfrageberechtigt sind:
keine
Sie können die einfache und die qualifizierte Abfrage auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern, per E-Mail, per Telefon, per Post, per Telefax, elektronisch per Schnittstelle (XML-RPC-Standard) durchführen.
Online:
Per Post, Telefon oder Fax:
Per Schnittstelle:
keine
keine
Sofort (gegebenenfalls Postlauf)