Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.
Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
Daher werden Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen. Hierzu zählen mit einigen gesetzlichen Ausnahmen auch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben (wie zum Beispiel: Ein Unternehmen identifiziert seine Vertragspartner nicht), können Sie dies als Hinweis personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Hinweisgeber (Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.
Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen dar. Solche Hinweise können vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren und die sie der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde geht jedem Hinweis nach und prüft, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Die Aufsichtsbehörden schützen Ihre Identität, indem sie Ihnen über ein elektronisches Hinweisgebersystem die Möglichkeit bieten, Ihre Informationen unkompliziert anonym zu übermitteln.
Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen betreffen, ist die für den Ort der Veranstaltung oder Vermittlung des öffentlichen Glücksspiels zuständige Regierung.
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie per elektronischem Hinweisgebersystem oder auf anderem Weg an die o. a. zuständige Stelle melden. Eine anonyme Abgabe ist möglich.
Das elektronische Hinweisgebersystem können Sie unter „Online-Verfahren“ aufrufen.
Wenn Sie Ihre Meldung auf anderem Weg abgeben möchten, ergibt sich folgender Ablauf:
Für Meldungen über Verstöße der Bayerischen Spielbanken: siehe eigene Seite unter "Verwandte Themen"
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Behörden können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang an die für Sie zuständige interne Meldestelle übermitteln.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz in einer Spielbank haben, können Sie dies dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Notar/eine Notarin haben, können Sie dies dem zuständigen Landgericht mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, können Sie dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.