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Eine Flugausbildung darf nur in genehmigten oder erklärten Ausbildungsorganisationen (Flugschulen) durchgeführt werden.
In Bayern sind die Luftämter Nordbayern und Südbayern für Ausbildungsorganisationen zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeug-, Segelflugzeug-, Ballon- und Privatpiloten (ohne Instrumentenflugberechtigung) zuständig.
Die Erklärung der Ausbildungsorganisation als Declared Training Organisation (DTO) muss folgendes enthalten:
Die DTO muss ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedsstaat der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) haben. Bei der Durchführung einer Fluggusbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Betriebsstätten nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.
Eine Tätigkeit an verschiedenen Flugplätzen ist bei Vorhalten des notwendigen Personals und der erforderlichen Räumlichkeiten möglich.
Jede DTO benennt einen verantwortlichen Vertreter und einen Ausbildungsleiter. Beide Positionen können durch eine Person wahrgenommen werden. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben des verantwortlichen Vertreters und des Ausbildungsleiters lassen sich in DTO.GEN.210 nachlesen. Zusätzlich ist zu beachten, dass für den Zeitraum innerhalb der letzten 5 Jahre vor Meldung einer Ausbildungseinrichtung:
Eine Anforderung an den Ausbildungsleiter ist zudem, dass er Inhaber einer gültigen Lehrberechtigung FI ist, die nicht beschränkt ist. Die von der DTO eingesetzten Theorielehrer benötigen entweder
Die von der DTO eingesetzten Lehrer für die praktische Ausbildung müssen die gemäß Teil-FCL geforderten Qualifikationen für die Art der Ausbildung, die sie erteilen, besitzen. Sie müssen demnach im Besitz der entsprechenden Lizenz, Berechtigung und Lehrberechtigung sein.
Die Erklärung ist an die zuständige Behörde zu richten. In Deutschland ist das die Luftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem die DTO ihren Hauptgeschäftssitz hat.
Findet die Ausbildung auf einem Luftfahrzeug mit Turbine statt, ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die zuständige Behörde. Eine Ausbildungstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EASA als DTO ist möglich. Außerhalb der Mitgliedsstaaten der EASA kann eine DTO keine Ausbildung anbieten.
Das Luftamt überprüft anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen, ob die einschlägigen Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation erfüllt sind.