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Flurstücke; Beantragung einer Vermessung zur Zerlegung oder Verschmelzung

Bei einer Zerlegung (Teilung) werden neue Flurstücksgrenzen festgelegt. Bei einer Verschmelzung (Vereinigung) werden unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke zusammengelegt. Beide Arten von Grenzänderungen werden aufgrund eines Vermessungsantrags durchgeführt.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schwabach Außenstelle Weißenburg i.Bay.

Hausanschrift

Geheimrat-Dr.-Doerfler-Straße 53
91781 Weißenburg i.Bay.

Postanschrift

Geheimrat-Dr.-Doerfler-Straße 53

91781 Weißenburg i.Bay.

Telefon

+49 9141 8645-0

Leistungsdetails

Teilungsvermessung 

Teilungsvermessungen sind Vermessungen, bei denen neue Flurstücksgrenzen (in der Regel Grundstücks- und Eigentumsgrenzen) festgelegt werden. Bei der Teilungsvermessung wird der neue Grenzverlauf im Einvernehmen der beteiligten Grundstückseigentümer neu festgelegt und durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Eine Teilungsvermessung führt das zuständige staatliche Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung aufgrund eines Vermessungsantrags durch.

Für eine Grundstücksteilung ist keine Genehmigung der Gemeinde mehr erforderlich. Mit der Grundstücksteilung dürfen jedoch keine den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans widersprechende Verhältnisse entstehen.

Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Gemeinde, in deren Gebiet das zu teilende Grundstück liegt.
 

Flurstückszusammenlegung

Wenn Sie unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücke oder Flurstücke zusammenlegen möchten, dann können Sie die Verschmelzung beantragen. Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken, die im Vorgriff miteinander grundbuchrechtlich zur vereinigen sind, erhalten die untergehenden Flurstücke den Vermerk "fällt weg". Die betroffenen Flurstücksgrenzen fallen weg und bedeutungslos gewordene Abmarkungen können entfernt werden.

Verschmelzungen von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, können innerhalb einer Frist von 2 Jahren kostenfrei beantragt werden.

Sie möchten eine Teilung oder Verschmelzung von Flurstücken beantragen.

Sie müssen die Teilvermessung oder Flurstückszusammenlegung beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen.

Teilungsvermessung 

Nach der amtlichen Teilungsvermessung erstellt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Notar zur Beurkundung des Grundstücksgeschäfts zugesandt. Anschließend trägt das Grundbuchamt die Eigentumsänderung in das Grundbuch ein.

Flurstückszusammenlegung

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung zugesandt.

Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke.

Die Gebühr beträgt

  • für den 1. Grenzpunkt: 260 EUR
  • für den 2. bis 30. Grenzpunkt: je 85 EUR
  • für den 31. bis 100. Grenzpunkt: je 70 EUR
  • für alle weiteren Grenzpunkte: je 60 EUR

Flurstücke

  • für das 1. Flurstück: 410 EUR
  • für das 2. bis 10. Flurstück: je 170 EUR
  • für das 11. bis 30. Flurstück: je 90 EUR
  • für alle weiteren Flurstücke: je 55 EUR

Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt

  • für das 1. bis 10. Flurstück: je 40 EUR 
  • für das 11. bis 30. Flurstück: je 20 EUR
  • für alle weiteren Flurstücke: je 10 EUR

Zusätzlich wird die Summe der jeweiligen Gebühren noch mit einem Wertfaktor multipliziert, der abhängig vom Bodenwert (Verkehrswert) der behandelten Flurstücke ist:

  • bis 5 EUR – Wertfaktor 0,8
  • über 5 bis 25 EUR – Wertfaktor 1,0
  • über 25 bis 50 EUR – Wertfaktor 1,3
  • über 50 bis 200 EUR – Wertfaktor 1,7
  • über 200 bis 500 EUR – Wertfaktor 2,0
  • über 500 bis 2500 EUR – Wertfaktor 2,5
  • über 2500 bis 4000 EUR – Wertfaktor 3,5
  • über 4000 EUR – Wertfaktor 4,0

Hinzu kommen 19% USt. aus der Bemessungsgrundlage (80% der Zwischensumme).

Der Antrag kann zudem für einen Aufschlag von 20% vordringlich gestellt werden.

Gegebenenfalls entstehen Gebühren für die Feldgeschworenen zur Ausführung der Abmarkung sowie Kosten für das Abmarkungsmaterial.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Flurstücksgrenze; Beantragung einer Grenzfeststellung

    Eine Grenzfeststellung nennt man die Aufdeckung und Überprüfung vorhandener Grenzzeichen, die Abmarkung bisher unabgemarkter Grenzen oder die Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen. Sie können eine Grenzfeststellung beantragen.

  • Gebäudeeinmessung; Durchführung

    Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sind gesetzlich verpflichtet, auch den aktuellen Gebäudebestand im Liegenschaftskataster zu dokumentieren. Eine Karte der Grundstücksgrenzen ohne darauf befindliche Gebäude wäre zudem nur begrenzt nützlich.

Stand: 25.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung