Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Fachpraktiker/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität darf die Ausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft nur in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Die Anerkennung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt durch die zuständige Regierung.
Die Anerkennung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 BBiG wird erteilt, wenn folgende betriebliche Anforderungen erfüllt sind:
An der Anerkennung als Ausbildungsstätte interessierte Betriebe werden gebeten, sich im Vorfeld mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR
Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn des ersten Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Ausbildungsstätten müssen die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sie müssen die Prüfung der Eignung von Personen für die Ausbildung von Fachpraktikern/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.