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Bewohner städtischer Quartiere, deren Parkraum wegen erheblichem Parkraummangel bewirtschaftet wird (erkennbar an besonderen Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen) können sich auf Antrag sog. Bewohnerparkausweise ausstellen lassen.
Bedingt durch erheblichen Parkdruck in den städtischen Bereichen durch Besuchs-, Liefer-, Pendler- und Bewohnerverkehr war es in den vergangenen Jahren verstärkt erforderlich, eine sog. "Parkraumbewirtschaftung" vorzunehmen. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein, Parkuhr oder Parkscheibe geparkt werden darf. Die Parkraumbewirtschaftung soll auch dazu dienen, das Wohnen in städtischen Gebieten wieder attraktiver zu machen und damit den Siedlungsdruck auf ländliche Gebiete und die Stadtflucht zu mindern, insbesondere dort, wo private Stellflächen (in fußläufiger Entfernung) nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind.
In besonders belasteten Teilen von Städten (z.B. häufig Innenstadtbereiche) können im Interesse derjenigen, die in diesen Gebieten leben, Bewohnerparkbereiche eingerichtet und mittels Sonderparkberechtigungen Möglichkeiten zum Dauerparken speziell zugunsten der Bewohner des betroffenen Viertels geschaffen werden. Dies erfolgt häufig mit den Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis … frei“ oder „nur Bewohner mit Parkausweis … “. Durch die Reservierung dürfen Besucher und Pendler mit dem Kfz aber nicht aus den Städten ausgesperrt werden. Daher kann nur ein Teil der Parkflächen in den Städten reserviert werden. Eine andere Möglichkeit, Sonderparkrechte zu schaffen, ist es, die Bewohner in Parkraumbewirtschaftungszonen von der Pflicht, mit Parkschein, Parkuhr oder Parkscheibe zu parken, freizustellen.
Um seine Berechtigung zum dauernden Parken im bewirtschafteten Bereich gegenüber Kontrollorganen, also insbesondere Kräften der Polizei und der kommunalen Verkehrsüberwachung nachweisen zu können, muss der, der tatsächlich in diesem Bereich wohnt und gemeldet ist, einen Bewohnerparkausweis besitzen und im Fahrzeug gut sichtbar hinterlegen.
Zahlreiche innerstädtische Wohnquartiere in Fürth sind geprägt durch eingeschränkte Parkmöglichkeiten. Durch die Erschließung spezieller Parkgebiete soll den Bewohnenden das Parken erleichtert und somit zur Steigerung der Wohnqualität beigetragen werden.
Für die sogenannten Bewohnerparkgebiete sind grüne Parkausweise notwendig, die in der Abteilung Bewohnerparken der Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt ausgestellt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Anwohner erhalten mit ihrem Ausweis keinen bestimmten Parkplatz, sondern die Berechtigung im zugewiesenen Gebiet zu parken.
Personenkreis bzw. Voraussetzungen für die Beantragung von Bewohnerparkausweisen:
Es wird unabhängig von der Fahrzeuganzahl nur ein Bewohnerparkausweis ausgestellt.
Verlust des Parkausweises:
Bei Verlust muss eine Verlusterklärung abgegeben werden. Der Bewohnerparkausweis wird dann neu ausgestellt.
Beantragung eines Parkausweises:
Der Bewohnerausweis kann sofort ausgestellt werden, wenn Sie ihn persönlich beim Straßenverkehrsamt beantragen. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Gültigkeit:
Der Ausweis gilt ab dem Tag der Ausstellung für maximal zwei Jahre.
Die Bezahlung erfolgt per Rechnung und anschließender Überweisung. Sie erhalten unaufgefordert eine Rechnung zugesandt.
Die Beantragung von Sonderparkausweisen zum Beispiel für Schwerbehinderte, Handwerker oder Soziale Dienste erfolgt über eine gesonderte Beantragung. Hierfür stehen weitere, separate Onlineservices bereit.
Besonders gekennzeichnete Parkplätze für Schwerbehinderte sind ausschließlich zur Benutzung durch gewisse schwerbehinderte Menschen bestimmt. Der erforderliche Parkausweis kann bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen bei der Wohnortgemeinde beantragt werden.
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden, die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte.