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Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern verreisen möchten und sich für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte entscheiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung bekommen.
Ein gemeinsamer Familienurlaub kann - neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung - wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern. Die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern kann gestärkt werden. So können wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag geschaffen werden.
Mit der Zuwendung soll es Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen ermöglicht werden, einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen.
Förderfähig sind Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten.
Zuwendungsempfänger für Familienurlaube sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (z. B. bei Erkrankung der Eltern).
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Unterbringung in einer Familienferienstätte.
Die staatlichen Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung kann pro Verpflegungstag je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen bis zu 19,50 EUR und für ein nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind bis zu 25,50 EUR betragen.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.
Eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte kann dann bewilligt werden, wenn
oder Sie Leistungen nach dem SGB II oder XII und Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen.
Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden.
Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt (siehe Seite 7 des OnlineAntrags bzw. Seite 4 des Antragsvordrucks).
Sie können beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte online oder schriftlich beantragen:
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer Ihres Antrags liegt bei ca. 3 Wochen.
In Einzelfällen kann die Bearbeitung länger dauern.
Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern an einem Wochenendseminar teilnehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung beantragen.
Sie können unter anderem von der Gemeinde und dem Landratsamt Auskünfte in sozialen Angelegenheiten erhalten.